Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Vorräte von Getreide und Mehl.) 367 
Die Erhebung der auf den Stationen von Eisenbahnen, ausgenommen 
Kleinbahnen, befindlichen und der rollenden Vorräte, ebenso die Erhebung der Vor- 
räte, die sich in den unter Zollaufsicht stehenden Niederlagen befinden, ist nicht 
von dem Gemeindevorstande vorzunehmen. Diese Vorräte werden von den Eisen- 
bahn= und Zollbehörden nachgewiesen. 
Die Vorräte im Gewahrsam einer Kleinbahn sind von dem Gemeinde- 
vorstande festzustellen, eine Erhebung der rollenden Vorräte findet bei Kleinbahnen 
nicht statt. 
4. 
Die Erhebung erfolgt durch Ortslisten. Diese sind durch den Gemeinde— 
vorstand schon vor der Erhebung in der Weise vorzubereiten, daß darin 
alle zu befragenden Betriebe nach Straße, Hausnummer, Namen und Beruf 
(Spalte 1—5 der Ortsliste) verzeichnet werden. Sämtliche landwirtschaftlichen 
Betriebe der Gemeinde, ferner alle unter die Erhebung fallenden gewerblichen, 
Handels= und Verkehrsbetriebe, wie sie auf der Vorderseite der Ortsliste aufgezählt 
sind, endlich die in Betracht kommenden Betriebe und Einrichtungen von Gemeinden 
und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Verbänden müssen in die 
Ortsliste eingetragen sein. — Es ist dabei gleichgültig, ob die Betriebe 
am Erhebungstage voraussichtlich Vorräte haben oder nicht. 
5. 
Die Aufnahme der Vorräte erfolgt am 1. Dezember 1914 in der Weise, daß 
die mit der Erhebung Beauftragten mit einem Exemplar der Ortsliste von Betrieb 
zu Betrieb gehen, die in der Ortsliste verzeichneten Betriebsinhaber oder deren 
Vertreter nach der Menge ihrer Vorräte befragen und die erhaltenen Angaben in 
die betreffenden Spalten der Ortsliste eintragen. Für Betriebsinhaber ohne Vor- 
räte ist in den einzelnen Spalten ein Strich (—) einzutragen. 
6. 
Die Betriebsinhaber oder deren Vertreter sind zur Aufnahme der Vorräte und 
zur wahrheitsgemäßen Beantwortung der in der Ortsliste gestellten Fragen ver- 
pflichtet. Wer die Fragen nicht beantwortet oder wer wissentlich unrichtige An- 
gaben macht, wird mit Geldstrafe bis zu 3000 -#a oder im Unvermögensfalle mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
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