Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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Indem Wir dieses hiermit kund und zu wissen tun, ergeht an die für die 
Landessynode ernannten und gewählten Abgeordneten Unser Begehren, sich hierzu 
an bezeichneter Stelle rechtzeitig einzufinden. 
Geschehen 
Weimar, den 20. November 1914. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
Feodorga. 
  
Rothe. 
  
(Nr. 158.) Gesetz zur vorübergehenden Abänderung der Gemeindeordnung. Vom 20.November 1914. 
Wir 
Wilbelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2. 2. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags was folgt: 
In vorübergehender Abänderung der Gemeindeordnung vom 17. April 1895 
mit Nachträgen vom 26. Februar 1903 und 30. März 1904 wird bestimmt: 
J. 
Bei Darlehen, die die Gemeinden aus Anlaß des gegenwärtigen Kriegszustandes 
aufnehmen, kann der Bezirksausschuß von der in Art. 124 der Gemeindeordnung 
bestimmten Voraussetzung, daß eine Tilgungsrente festzustellen ist, absehen.
	        
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