Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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Der Bezirksausschuß bestimmt im Falle der Genehmigung, von welchem Zeit— 
punkt ab spätestens die Tilgung einzutreten hat. 
I. 
Die Vorschriften in Nr. II und III des Gesetzes vom 11. November 1914, 
betreffend vorübergehende Abänderungen des Einkommensteuer= und des Ergänzungs- 
steuergesetzes, finden auf das Verfahren zur Heranziehung des Einkommens zu 
den Gemeindesteuern entsprechende Anwendung. 
Der Antrag des Stenerpflichtigen auf anderweite Feststellung des Einkommens 
ist hinsichtlich der Gemeindesteuern an den Gemeindevorstand zu richten. Es wird 
darüber von der Gemeindevertretung entschieden. Im übrigen richtet sich das Ver- 
fahren nach den Vorschriften in Art. 141, 142 der Gemeindeordnung. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz verfassungsmäßig vollziehen und mit 
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben 
Weimar, den 20. November 1914. 
Im Namen und Auftrag Unseres Herrn Gemahls, 
Königlichen Hoheit und Liebden. 
TFrodora. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 159.) Ministerialbekanntmachung, betr. Höchstpreise für Speisekartoffeln. 
Am 28. November 1914 tritt die Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 
23. November 1914 (Reichs-Gesetzblatt S. 483) über die Höchstpreise für Speise- 
kartoffeln in Kraft. 
Unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung wird hierdurch folgendes bekannt 
gemacht: 
1. Den Sorten Daber, Imperator, magnum bonum, up to date werden 
gleichgestellt die Sorten: Bruce, Bund der Landwirte, Fürstenkrone, Eldorado, 
Hassia, Industrie, Böhms Erfolg, Wohltmann, Reichskanzler, Mühlhäuser Kartoffel. 
71“
	        
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