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2. Zu den Salatkartoffeln gehören die Sorten: weiße Sechswochennieren-
kartoffel, Julinierenkartoffel, Mäuschen, Casseler Hörnchen.
3. Die Ministerialverordnung vom 1. November 1914 über Hoöchstpreise im
Kartoffelkleinhandel bleibt bestehen. Sie wird aufgehoben nur insoweit, als nach
§ 1 Abs. 3 und 4 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 23. November 1914
Verkäufe von Produzenten und ihnen Gleichgestellten, welche eine Tonne (20 Zentner)
übersteigen, den durch die Bekanntmachung des Reichskanzlers festgesetzten Höchst-
preisen unterliegen, auch wenn der Verkauf mit den Verbrauchern oder solchen Unter-
nehmern abgeschlossen wird, die die Kartoffeln zum Selbstkostenpreis an die Ver-
braucher abgeben.
Weimar, den 28. November 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 160.) Ministerialverordnung vom 23. November 1914 über Ernennung von Sachverständigen
für Fahrstuhlprüfungen.
As Sachverständige für Fahrstuhlprüfungen nach § 37 der Ministerialverordnung
vom 22. April 1914 über die Einrichtung und den Betrieb von Aufzügen (Fahr-
stühlen) — Regierungsblatt S. 177 — werden die zur Prüfung von Dampfkesseln
staatlich ermächtigten Ingenieure des Thüringischen Vereins für Dampfkesselbetrieb
in Gotha auf Widerruf anerkannt.
Weimar, den 23. November 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 161.) Inhaltsverzeichnis aus dem Zentralblatt für das Deutsche Reich.
Das 55. Stück des Zentralblattes für das Deutsche Meich enthält auf:
S. 551. Abänderungen der Ausführungsbestimmungen A und C zum Schlachtvieh-
und Fleischbeschaugesetze.
„ 552. Anderung und Ergänzung des Warenverzeichnisses zum Zolltarif und der
Anleitung für die Zollabfertigung.
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Diuch Me#manlicher Verlag G m. ö. D m Wellmu.