376 (Ausf.-Verordn. z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.)
der in die Augen fallenden Aufschrift „nur zur prophylaktischen Impfung“ in den
Apotheken gestattet.
Weimar, den 5. Dezember 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slebogt.
(Nr. 164.) Ausführungsverordnung zum Gesetze vom 20. März 1914 über das Schuldbuch der
Großherzoglichen Landeskreditkasse. Vom 20. November 1914.
Auf Grund des § 29 des Gesetzes über das Schuldbuch der Großherzoglichen
Landeskreditkasse vom 20. März 1914 (Regierungsblatt S. 307) wird folgendes
bestimmt:
Art. 1.
Das auf Grund des Gesetzes vom 20. Januar 1900 und der Ausführungs-
verordnung vom 30. Juli 1900 eingerichtete Schuldbuch wird als Schuldbuch im
Sinne des Gesetzes vom 20. März 1914 weitergeführt.
Art. 2.
(Zu § 1 Abs. 2 des Gesetzes.)
Bei Prüfung der Frage, ob die zur Umwandlung in eine Buchschuld ein-
gereichten Schuldverschreibungen zum Umlauf brauchbar sind, ist folgendes zu beachten:
Die Schuldverschreibungen dürfen nicht gerichtlich für kraftlos erklärt oder von
einem Gericht oder einer mit Vollstreckungsbefugnis ausgestatteten Behörde mit Be-
schlag belegt sein. Die Umwandlung beschädigter Stücke ist nur zulässig, wenn ihr
Inhaber gemäß § 798 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erteilung einer neuen Schuld-
verschreibung verlangen kann. Jeder eingereichten Schuldverschreibung müssen die noch
nicht fälligen Zinsscheine und der dazu gehörige Erneuerungsschein beigefügt sein. Nur
den Schuldverschreibungen, welche in einem dem Fälligkeitstermine der Zinsen voran-
gehenden Monat eingereicht werden, ist der nächstfällige Zinsschein nicht beizufügen.
Art. 3.
(Zu §2 des Gesetzes.)
Die Eintragung einer Buchschuld ohne Umwandlung von Schuldverschreibungen
erfolgt mit den Zinsen seit demjenigen Zinszahlungstermine, von welchem ab die
Stückzinsen eingezahlt worden sind.