Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ausf.-Verordn. z. Schulddbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 377 
Art. 4. 
(Zu 8§8§ 3 und 5 des Gesetzes.) 
Für die Eintragungen in das Schuldbuch werden nach den verschiedenen 
Gattungen der ausgegebenen Schuldverschreibungen getrennte Schuldbuchabteilungen 
angelegt. 
Jede dieser Schuldbuchabteilungen zerfällt in zwei Abschnitte: 
Abschnitt A für physische Personen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes). 
Abschnitt B für alle übrigen Schuldbuchgläubiger (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 
des Gesetzes). 
In jedem Abschnitt werden soviel einzelne Konten angelegt, als Gläubiger 
einzutragen sind. 
Die Konten werden nach dem in der Anlage beifolgenden Muster eingerichtet. 
Über die Konteninhaber ist ein alphabetisches Namensverzeichnis zu führen. 
Die Abschrift des Schuldbuchs wird bei dem Großherzoglichen Staatsministe- 
rium, Departement des Innern, aufbewahrt. Abschrift der einzelnen Eintragungen 
wird spätestens binnen einer Woche zur Abschrift des Schuldbuchs gebracht. 
Art. 5. 
(Zu §§ 4 und 5 des Gesetzes.) 
1. Im Antrag auf Eintragung einer Buchschuld muß der Gläubiger so 
deutlich bezeichnet sein, daß ein Irrtum über seine Person ausgeschlossen ist. 
Bei physischen Personen sind anzugeben: 
à) der Familienname, 
b) die Vornamen, 
Jc) bei Frauen auch der Geburtsname, 
d) der Beruf oder Stand, 
e) der Wohnort und soweit erforderlich die Wohnung. 
Bei großjährigen, unter Vormundschaft stehenden Personen ist der Grund der 
Entmündigung (z. B. entmündigt wegen Geisteskrankheit), bei minderjährigen Per- 
sonen ihr Geburtstag und Geburtsort, ferner Name, Stand und letzter Wohnort 
des Vaters anzugeben. 
2. Die gleichen genanen Angaben (la bis c) sind erforderlich für die als 
Zinsenempfänger benannten physischen Personen, seien dies nun Bevollmächtigte 
oder Vormünder oder andere gesetzliche Vertreter. 
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