378 (Ausf.-Verordn. z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.)
3. Etwaige Beschränkungen der Gläubiger in bezug auf Kapital oder Zinsen
sind ihrem Wortlaute nach zu beantragen.
4. Soll die Eintragung auf den Namen einer jurstischen Person, Handels-
firma oder eingetragenen Genossenschaft geschehen, so ist dem Antrage das Zeugnis
der zuständigen öffentlichen Behörde beizufügen, durch welches dargetan wird:
bei juristischen Personen, daß sie Rechtsfähigkeit haben,
bei den Firmen, daß sie mit der angegebenen Bezeichnung und ihrem
Sitz im Handelsregister eingetragen sind,
bei eingetragenen Genossenschaften, daß sie in einem Genossenschaftsregister
im Gebiete des Deutschen Reichs eingetragen sind.
Haben juristische Personen ihren Sitz außerhalb des Deutschen Reichs, so ist
ferner dem Antrag ein Zeugnis des zuständigen deutschen Konsuls beizufügen,
durch das die Zuständigkeit der öffentlichen Behörde, welche die Rechtsfähigkeit
bezeugt, dargetan wird. Von dem Zeugnisse des Konsuls kann nach dem Ermessen
der Landeskreditkasse abgesehen werden.
Soll die Eintragung auf den Namen einer Vermögensmasse erfolgen, deren
Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt oder beausfsichtigt wird, so ist
die Landeskreditkasse befugt, zu verlangen, daß durch geeignete Urkunden die
Eigenschaft der Behörde als einer öffentlichen und ihre Zuständigkeit nachgewiesen
werde.
5. Jedem Antrage, mit dem Schuldverschreibungen behufs Umwandlung ein-
gereicht werden, ist ein besonderes Verzeichnis beizufügen, in welchem die Schuld-
verschreibungen mit ihren Nennbeträgen, nach Gattungen und innerhalb dieser nach
Serie und Nummer geordnet, aufgeführt sind.
6. Über Zahl und Neunbetrag der eingelieferten Schuldverschreibungen wird
von der Landeskreditkasse ein Empfangsschein ausgestellt.
7. Der Empfangsschein (Abs. 6) sowie die Bescheinigung über die Bar-
einzahlung (§ 2 Abs. 4 des Gesetzes) ist von dem Direktor und dem Buchhalter
der Landeskreditkasse zu zeichnen.
8. Das Gleiche gilt von den Eintragungen in das Schuldbuch.
9. Die Landeskreditkasse ist befugt, Ergänzungen der in den Gesuchen
gemachten Angaben zu verlangen, sofern dies zur Klarstellung der beantragten Ein-
tragungen in das Schuldbuch angezeigt erscheint. Ablehnende Bescheide sind mit
Gründen zu versehen.