Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Ausf.-Verordn, z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 379 
Art. 6. 
(Zu § 8 des Gesetzes.) 
Bei Teilübertragungen und Teillöschungen müssen sowohl die Beträge, deren 
übertragung oder Löschung beantragt wird, als auch die Restbeträge, über welche 
eine Verfügung nicht stattfinden soll, in Schuldverschreibungen der betreffenden 
Gattung darstellbar sein. 
Art. 7. 
(Zu § 9 des Gesetzes.) 
Von den Vertretern der Handelsfirmen und der eingetragenen Genossenschaften 
ist bei Stellung der in § 9 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch eine öffentliche 
Urkunde der Nachweis zu erbringen, daß durch sie die Firma oder Genossenschaft 
rechtsgültig vertreten wird. 
Vertreter juristischer Personen, welche ihren Sitz außerhalb des Deutschen 
Reichs haben, müssen ihre Vertretungsbefugnis durch eine Bescheinigung der 
zuständigen öffentlichen Behörde dartun. Der Bescheinigung ist ein Zeugnis des 
zuständigen deutschen Konsuls beizufügen, durch welches die Zuständigkeit der öffent- 
lichen Behörde zur Ausstellung der Bescheinigung bezeugt wird. 
Ob die Verwalter von Vermögensmassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) 
bei Stellung eines Antrags nach § 9 des Gesetzes ihre Verfügungsbefugnis über 
die Masse durch eine gerichtliche oder notarielle Urkunde von neuem nachzuweisen 
haben, ist von der Landeskreditkasse in jedem einzelnen Falle zu entscheiden. 
Art. 8. 
(Zu § 15 Abs. 2 des Gesetzes.) 
1. Die Aufnahme der im § 15 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Anträge durch 
die Landeskreditkasse oder ein Großherzogliches Rechnungsamt erfolgt mittels einer 
Niederschrift des Buchhalters der Landeskreditkasse oder des Rechnungsamts-Vorstands. 
2. Die Niederschrift muß enthalten: 
a) Ort und Tag der Niederschrift, 
b) die Bezeichnung des Antragstellers, 
c) die Art und Weise, wie sich der aufnehmende Beamte Gewißheit über 
die Persönlichkeit des Antragstellers verschafft hat, 
d) die Erklärung des Antragstellers.
	        
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