Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

380 (Ausf.-Verordn, z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 
3. Die Niederschrift muß vorgelesen, von dem Antragsteller genehmigt und 
von ihm eigenhändig unterschrieben werden. In der Niederschrift muß festgestellt 
werden, daß dies geschehen ist. Schreibensunkundige können in Gegenwart eines 
Zeugen, der die Niederschrift mit zu unterschreiben hat, mit drei Krenzen unterzeichnen. 
4. Die Niederschrift ist von dem aufnehmenden Beamten unter Bezeichnung 
der Amtsstelle und Beidrückung des Amtssiegels zu unterschreiben. 
Art. 9. 
(Zu § 19 des Gesetzes.) 
1. Auf jede Benachrichtigung über Eintragung einer Buchforderung ist in 
einer besonders in die Augen fallenden Form der Vermerk zu setzen: 
Dieses Schriftstück gilt nicht als eine über die Forderung ausgestellte 
Schuldverschreibung. Über die Eintragung wird nur die nachstehende 
Benachrichtigung erteilt. 
2. Die Auslieferung von Schuldverschreibungen an Stelle zur Löschung 
gelangter Forderungen geschieht durch die Landeskreditkasse oder ein beauftragtes 
Rechnungsamt gegen Quittung an denjenigen, der sich als zum Empfange berechtigt 
ausgewiesen hat. 
Hat der Berechtigte die Zusendung durch die Post in der Form des § 15 Abf. 2 
des Gesetzes beantragt, so ist die Landeskreditkasse ermächtigt, diesem Antrage zu 
entsprechen. Die Sendung geschieht alsdann auf Gefahr und Kosten des Berechtigten. 
Der Posteinlieferungsschein dient bis zum Eingange der Quittung als Nachweis. 
3. Die Benachrichtigungen nach § 19 des Gesetzes können mittels verschlossenen 
Briefes, der auf Verlangen mit der Bezeichnung „Einschreiben“ zu versehen ist, 
übersandt werden. · 
4. Bei Postsendungen, denen Schuldverschreibungen beiliegen, ist als Wert 
der Kurswert der Schuldverschreibungen anzugeben, wenn nicht ein anderes be— 
antragt wird. 
Art. 10. 
(Zu 8 20 des Gesetzes.) 
Bei der Hinterlegung von Schuldverschreibungen nach § 20 des Gesetzes ist 
der Hinterlegungsstelle in Weimar Abschrift des Kontos mitzuteilen. Gleichzeitig 
sind die Beteiligten von dem Verfügten zu benachrichtigen.
	        
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