(Ausf.-Verordn. z. Schuldbuchgesetz d. Landeskreditkasse.) 381
Art. 11.
(Zu 8§8§ 22 und 23 des Gesetzes.)
1. Hinsichtlich der Zinsen können Anträge auf Anderung des bisherigen
Zahlungswegs für den nächsten Fälligkeitstermin nur Berücksichtigung finden, wenn
sie bis zum ersten Tage des Monats vor diesem Termine bei der Landeskreditkasse
gestellt werden.
2. Wenn Zinsen im Wege des Postüberweisungs= und Scheckverkehrs gezahlt
werden, sind Beträge bis zu 1500 -x einschließlich portofrei zu übersenden, höhere
Beträge aber nur dann, wenn sie auf ein Postscheckkonto des Empfängers zu über-
weisen sind.
Art. 12.
(Zu §24 des Gesetzes.)
Anderungen in der Person oder Wohnung des Zinsenempfängers, die für den
nächsten Fälligkeitstermin berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum ersten Tage
des diesem Termine vorangehenden Monats der Landeskreditkasse schriftlich ge-
meldet sein.
Art. 13.
(Zu § 28 Abst. 1 des Gesetzes.)
1. Wird nach § 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1900“ die Umwandlung
einer auf den Namen lautenden Schuldverschreibung in eine Schuldverschreibung
auf den Inhaber beantragt, so findet hinsichtlich der Form des Antrags § 15
*) Anmerkung: § 1 des Gesetzes vom 20. Januar 1900 lautet:
Die Schuldverschreibungen der Landeskreditkasse werden auf den Inhaber
ausgestellt. Bereits ausgegebene Schuldverschreibungen, welche auf den Namen
lauten, können in Schuldverschreibungen, welche auf den Inhaber lauten, um-
gewandelt werden.
Die Umwandlung erfolgt auf Antrag des Gläubigers. Die Landes-
kreditkasse ist zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, über die Identität der
die Umwandlung beantragenden Person mit der in den Büchern der Anstalt
als Inhaber der Kapitalforderung eingetragenen Person Nachweisung zu
verlangen.
Die von dem Vorstand der Landeskredikkasse festzusetzenden Kosten für
die Umwandlung hat der Antragsteller zu tragen.