Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Strafregister — Strafurteile.) 391 
bezeichnung ist beizufügen —, oder: „Zurückgesandt, da eine entsprechende Nach- 
richt A hier nicht niedergelegt ist — Weimar usw.“ oder „Zurückgesandt, da die 
Angaben der persönlichen Verhältnisse mit denjenigen der hier niedergelegten Mit- 
teilung A in den mit roter Tinte angemerkten Punkten nicht übereinstimmen — 
Weimar usw.“). 
In den Fällen des § 14 Abs. 2 sowie bei Mitteilungen, die nicht von einer 
preußischen oder einer zum Bezirke des Oberlandesgerichts Jena gehörigen Justiz- 
behörde erteilt sind, ist die Rücksendung durch besonderes, von dem Ersten Staats- 
anwalt zu vollziehendes Anschreiben zu bewirken. 
14. Ergeben sich keine Beanstandungen, so sind im Register niederzulegen: 
diejenigen Mitteilungen A und B, die sich auf nicht im Register als verurteilt vermerkte 
Personen beziehen, und diejenigen Mitteilungen E, die sich auf nicht registerfähige 
Strafen beziehen. Die niederzulegenden Mitteilungen sind täglich in die Register- 
fächer zu verteilen. Die Niederlegung erfolgt unter strenger Beobachtung der lexiko- 
graphischen Ordnung, bei gleichen Familiennamen unter Berücksichtigung des Ruf- 
namens, bei gleichen Familien= und Rufnamen unter Berücksichtigung des Alters 
der Verurteilten. 
Familiennamen, deren Schreibweise erfahrungsmäßig keine feststehende ist (z. B. 
Schulz, Schulze, Schultz, Schultze) sind hinsichtlich der lexikographischen Ordnung 
als ein gleichlautender Name zu behandeln. Es wird sich unter Umständen 
empfehlen, für einen solchen Namen ein besonderes Fach anzulegen. 
c) Straflisten. 
15. Die Anlegung einer Strafliste (§ 15 Abs. 2) ist stets zu bewirken, sobald 
eine zweite zweifellos dieselbe Person betreffende Strafnachricht (A oder B) eingeht. 
16. Sämtliche Eintragungen in eine Strafliste sind von dem Registerführer 
eigenhändig zu bewirken. 
Wird zur Anlegung einer Strafliste nicht die erste niedergelegte Strafnachricht A, 
sondern der Vordruck einer solchen benutzt, so sind in der obersten Spalte die Worte 
„Mitteilende Behörde“ und „Aktenzeichen“ zu durchstreichen und unterhalb der ersteren 
Worte der Vermerk: „Strafliste angelegtnn “ einzutragen. 
Hat eine urkundliche Feststellung der persönlichen Verhältnisse stattgehabt 
(Nr. 3 Abs. 1 und 2), so ist dieses in Spalte „Sonstige Bemerkungen“ ersichtlich
	        
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