Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

394 (Strafregister — Strafurteile.) 
zeichnete Person an dem angegebenen Orte geboren ist, sind bis auf weiteres nicht 
erforderlich. 
Ergibt sich aus dem Register, daß in einem Ersuchen die persönlichen Ver— 
hältnisse unvollständig wiedergegeben sind oder in erheblichen Punkten von den An— 
gaben der Registervermerke abweichen, so hat der Registerführer nach Maßgabe der 
letzteren die Personalien auf dem Ersuchen mit roter Tinte zu vervollständigen und 
die Abweichungen zu kennzeichnen, zutreffendenfalls mit dem Zusatz „laut Tauf- 
schein, Geburtsurkunde“ (Nr. 3 Abs. 2, Nr. 16 Abs. 3). 
29. Dem Ersuchen einer deutschen Behörde, telegraphische Auskunft zu erteilen, 
ist ausnahmslos zu entsprechen. Gehört die ersuchende Behörde einem anderen 
Bundesstaat an, so sind die durch die Auskunftserteilung entstehenden Telegraphen— 
gebühren in Rechnung zu stellen. 
Hat die um Auskunft ersuchende Behörde das Antworttelegramm bezahlt 
(5 9 Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904/27. Mai 1909 — Zentralblatt für 
das Deutsche Reich S. 229/228 —-), so ist die telegraphische Auskunftserteilung 
tunlichst auf die bezahlte Wortzahl zu beschränken. 
h) Benachrichtigungen von Amts wegen. 
30. Von Amts wegen hat der Registerführer Benachrichtigungen zu erlassen: 
a) in den Fällen des § 11a Abs. 2 und 3, und zwar auch bei nicht 
registerfähigen Strafen, 
b) in den Fällen des § 18a, 
Jc) in den Fällen der Nrn. 13, 22 und 23. 
Nr. 27 Abs. 1 gilt auch für die von Amts wegen zu erlassenden Benach- 
richtigungen. 
i) Führung des Notizbuchs. 
31. Über die in das Strafregister niedergelegten und die daraus herausgegebenen 
Strafnachrichten und Straflisten hat der Registerführer nach dem bisherigen Vor- 
drucke (Regierungsblatt 1896 S. 223) ein Notizbuch zu führen und jährlich ab- 
zuschließen. Steckbriefnachrichten, Suchvermerke und Mitteilungen nach Vordruck E, 
& 1 und Fsind in das Notizbuch nicht aufzunehmen. 
Die Eintragungen können auf Grund vorläufiger Notizen wöchentlich be- 
wirkt werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.