(Strafregister — Strafurteile.) 395
V. Steckbriefnachrichten und Suchvermerke.
32. Steckbriefnachrichten sind unter Beachtung der Vorschriften in Nr. 14 im
Register niederzulegen. Die Bestimmungen in den Nrn. 10 bis 13 finden ent-
sprechende Anwendung. Die Aussonderung der Steckbriefnachrichten erfolgt, sobald
die Erledigung dem Registerführer bekannt wird; die seit länger als drei Jahren
niedergelegten Steckbriefnachrichten sind vorbehaltlich der Bestimmung in Nr. 4 der
Ministerialbekanntmachung über die Führung des Strafregisters vom 26. Juli 1912
(Regierungsblatt S. 642) bei Gelegenheit der Einsicht des Registers und der Durch-
sicht der Fächer (Nr. 20) auszusondern. Auf Suchvermerke (Ersuchen um Er-
mittelung des Aufenthalts nicht steckbrieflich verfolgter Personen) finden die Vor-
schriften über Steckbriefnachrichten entsprechende Anwendung.
Um das Strafregister nicht zu überlasten, werden Suchvermerke nur in wichtigeren
Fällen niederzulegen sein.
V. Mitteilung von Strafnachrichten an ausländische Behörden.
33. Für die Mitteilungen von Strafnachrichten an ausländische Regierungen
ist unter Berücksichtigung der gegebenen Sonderbestimmungen der Vordruck A zu
benutzen.
Zur Nachachtung wird folgendes hervorgehoben:
Die Mitteilung liegt den Strafvollstreckungsbehörden ob. Ist die Strafnachricht
für eine ausländische Regierung bestimmt, mit welcher auf Grund von Vereinbarungen
ein regelmäßiger Austausch von Strafnachrichten stattfindet, (d. i. mit Belgien,
Brasilien, Bulgarien, Griechenland, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Nor-
wegen, Osterreich, Pern, Portugal, der Schweiz und Spanien), so geschieht die
Mitteilung:
a) wenn über die Verurteilung nach §§ 2 und 7 Nr. 2 eine Strafnachricht
für das Reichsjustizamt (Strafregister) anzufertigen ist, in der Weise,
daß die für die ausländische Regierung bestimmte Strafnachricht der an
das Reichsjustizamt zu übersendenden unter Umschlag, jedoch ohne An-
schreiben, beigefügt wird,
b) in allen anderen Fällen durch Einreichung an das Ministerialdepartement
der Justiz mittels Berichts.
Empfiehlt sich ausnahmsweise die Mitteilung an eine andere als die vorgenannten
Regierungen, so ist wie unter b zu verfahren, jedoch in dem Bericht auch der Grund
für die ausnahmsweise Übersendung darzulegen.
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