Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

Formulat x 
400 (Strafregister — Strafurteile.) 
8 12. 
Wird eine in das Register ausgenommene Verurteilung infolge Wiederauf- 
nahme des Verfahrens rechtskräftig aufgehoben, so hat dies die Vollstreckungs- 
behörde der Registerbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt, wenn der Verurteilte 
begnadigt wird; zur Mitteilung von Gnadenerweisen ist das Formular Fzu ver- 
wenden. 
Der Inhalt der Mitteilung ist auf dem Vermerk über die Verurteilung ein- 
zutragen; der Vermerk ist zu löschen, wenn die Verurteilung rechtskräftig auf- 
gehoben ist oder wenn der Gnadenerweis auf Löschung im Strafregister gerichtet ist. 
Nach Erledigung werden die Mitteilungen vernichtet. Die Landesregierungen, 
für das Zentralregister der Reichskanzler, können anordnen, daß sie weiter auf- 
bewahrt werden. 
III. 
Nach § 17 wird folgender § 17b eingeschaltet: 
8 17b. 
Über Vermerke, die im Strafregister gelöscht sind, darf nur den Gerichten, den 
Behörden der Staatsanwaltschaft sowie auf ausdrückliches Ersuchen den höheren 
Verwaltungsbehörden Auskunft erteilt werden. 
Welche Behörden als höhere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Vorschrift 
anzusehen sind, bestimmen die Landesregierungen, bezüglich der Reichsbehörden der 
Reichskanzler. 
Berlin, den 29. April 1913. 
Der eichskanzler. 
In Vertretung: 
Lisco.
	        
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