410 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.)
d) wer im Laufe eines Kalenderjahrs Lohnarbeit nur in bestimmten
Jahreszeiten für nicht mehr als 12 Wochen oder überhaupt für nicht
mehr als 50 Tage übernimmt, im übrigen aber seinen Lebensunterhalt
selbständig erwirbt oder ohne Entgelt tätig ist,
solange nicht 100 Beiträge auf Grund der Versicherungspflicht
oder der Selbstversicherung entrichtet worden sind (§ 1239 RVO.,
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 24. Dezember 1899,
Reichs-Gesetzblatt S. 721, Pomplitz RVO., Band II/111
S. 52—54).
eln 2 Der Antrag auf Befreiung ist bei dem Versicherungsamte zu stellen. Die
wfreun Befreiung wirkt vom Tage des Eingangs an (§ 1240 RVO.).
Solange die Befreiung nicht nachgewiesen ist, sind Beiträge zur Invaliden=
und Hinterbliebenenversicherung zu entrichten.
Dauer der Ve- Die Befreiung gilt im Falle unter d für ein Kalenderjahr, im übrigen
freiung von der
Versschrng solange, als der Befreiungsgrund besteht. Die Pflicht zur Beitragsleistung tritt
wieder ein, wenn der Befreite auf die Befreiung verzichtet oder sie vom Versiche-
rungsamt widerrufen wird (§ 1241 RVO.).
8 2.
Welter-· Bersicherungsberechtigung.
dersicherung.
Wer aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheidet, kann die
Versicherung freiwillig fortsetzen (Weiterversicherung) — § 1244
RVO. —.
3 Zum freiwilligen Eintritt in die Versicherung (Selbstversicherung)
ind bis
F zum vollendeten 40. Lebensjahre berechtigt (§ 1243 RVO.)
1. Betriebsbeamte, Werkmeister und andere Angestellte in ähnlich gehobener
Stellung, sämtlich
wenn die Beschäftigung ihren Hauptberuf bildet,
Handlungsgehilfen und Lehrlinge, Gehilfen und Lehrlinge in Apotheken,
3. Bühnen= und Orchestermitglieder
ohne Rücksicht auf den Kunstwert der Leistungen,
4. Lehrer und Erzieher,
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