(Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 413
§ 4.
Höhe der Geiträge.
Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Jahresarbeitsverdienst des Ver-
sicherten (8 1245 RVO.). Als solcher gilt zeer
1. für Mitglieder einer Krankenkasse oder knappschaftlichen Krankenkasse das
Dreihundertfache des Grundlohns (88 180, 181 RVO.),
2. im übrigen das Dreihundertfache des Ortslohns,
soweit das Oberversicherungsamt für einzelne Berufszweige nichts
anderes bestimmt.
Sachbezüge sind mit den festgesetzten Durchschnittswerten anzurechnen
(§ 160 Abs. 2 RVO.).
Als Arbeitstage gelten die sechs Wochentage ohne Rücksicht darauf, daß einzelne Ar#eit#tage.
Berufe auch Sonn= und Feiertags Arbeit verrichten. Bei denjenigen Mitgliedern,
die zur Sonntagsarbeit verpflichtet sind und ihren Lohn jährlich, vierteljährlich,
monatlich oder wöchentlich beziehen, wird zum Zwecke der Beitragsberechnung das
Jahr zu 300 Arbeitstagen angenommen.
Ist im voraus für Wochen, Monate, Vierteljahre oder Jahre eine feste bare d
Vergütung vereinbart, die den Durchschnittsbetrag — Ziffer 1 und 2 — über- nsen.
steigt, so ist sie für die Beitragsberechnung maßgebend (§ 1247 RVO.).
Auf Versicherte, deren Entgelt teilweise in Sachbezügen besteht, ist diese Be-
stimmung nur anwendbar, wenn die Barbezüge allein eine höhere Lohnklasse bedingen.
Nach der Höhe des Jahresarbeitsverdienstes werden die Versicherten in folgende 3½%#
Lohnklassen eingeordnet:
Klasse I bis zu 350 — 16 Wochenbeitrag,
„ II mehr als 350 „ bis 550 — = 24 „ „
„ III „ „ 550 „ „ 850 „ — 32 „ 57
„ IV „ „ 850 „ „ 1150 „ = 40 „ 5
L V L L 1150 — 48
s 1245, 1392 RVO.).
Landwirtschaftliche Betriebsbeamte gehbren in die dritte Beitragsklasse, wenn stengolage I#-
sie nicht über 850 4, l.
Lehrer und SEr-
Lehrer und Erzieher zur vierten Beitragsklasse, wenn sie nicht über 1150 A %
im Jahre verdienen (§ 1246 Abs. 2 RVO.).
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