414 (Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.)
ertn Die Versicherung in einer höheren Lohnklasse ist erlaubt, der Arbeitgeber aber
ufer nur zur Zahlung eines höheren Beitragsanteils verpflichtet, wenn er ihn mit dem
Versicherten vereinbart hat (§ 1248 RVO.).
Freiwillig Versicherten steht die Wahl der Lohnklasse frei (§ 1440 RVO.).
85.
Zahlungspflicht.
Die Beiträge zur Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung werden in gleicher
Weise wie die Krankenkassenbeiträge von den Arbeitgebern eingezogen.
Iur dablung ver- Der ganze Beitrag ist von dem Arbeitgeber zu entrichten, der den Versicherten
* die Woche hindurch beschäftigt (§ 1426 Abs. 1 NVO..
Beschäftigen mehrere Arbeitgeber den Versicherten während der Woche, so zahlt
der erste von ihnen den ganzen Betrag. Hat weder er noch der Versicherte selbst
den Beitrag entrichtet (§ 1439 RVO.), so hat der nächste Arbeitgeber den Beitrag
zu zahlen, er kann aber von dem ersten Ersatz beanspruchen. Ist der Versicherte
gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern versicherungspflichtig beschäftigt, so haften sie
als Gesamtschuldner, d. h. jeder für den vollen Betrag (§ 1426 Abs. 2 RVO.).
Tritt ein Versicherter erst im Laufe der Woche in eine versicherungspflichtige
Beschäftigung ein, so hat der Arbeitgeber den vollen Wochenbeitrag zu zahlen, auch
wenn er den Versicherten nur einen Tag oder einen Teil des Tages beschäftigt hat,
falls nicht ein Beitrag bereits geleistet ist.
86.
Einziehung der Beiträge.
Einbebungstag. Die Beiträge sind gleichzeitig mit den Beiträgen zur Krankenversicherung in
der Regel monatlich einzuziehen (§ 1453 Abs. 2 in Verbindung mit § 393
RVO.).
Die Erhebung in kürzeren Zeiträumen ist den Kassen gestattet. Längere Bei-
tragszeiträume sind unzulässig (§ 393 RVO.).
Sobhyere, Bei der Einhebung sind so viel Wochenbeiträge zu berechnen, als Montage in
Wochenbrtäge den betreffenden Beitragszeitraum fallen.
— — Werden die Beiträge durch Kassenboten von den Verpflichteten abgeholt, so
* sind sie täglich mit einem Lieferschein, der die einzelnen eingehobenen Beiträge
erkennen läßt, abzuführen.