(Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 419
Unständigen,
die freiwillig Versicherten,
die Hausgewerbtreibenden
zu führen.
Am Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte ist für jeden ar
Beitragszeitraum die Beitragssumme der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen eltesistei.
und die Gesamtsumme zu ermitteln (Aulage O). 0
Die nach Jahresschluß verbleibenden Beitragsreste sind in besonderer Spalte 1r
der Zusammenstellung nachzuweisen. ee
Für die Unständigen und freiwillig Versicherten erfolgt die Zusammenstellung
seitenweis.
Betriebskrankenkassen, welche die Kranken= und Jnvalidenversicherungsbeiträge ä #
im Lohnbuche nachweisen und die Marken im unmittelbaren Anschluß an die Lohnshastonhel-
zahlung einkleben und entwerten, können auf ein besonderes Heberegister verzichten.
Die Beitragsanteile
der Arbeiter,
der Angestellten der Firma sowie
der freiwillig Versicherten
sind jedoch nach Krankenversicherung und Jnvaliden= und Hinterbliebenenversicherung
getrennt bei jeder Lohnzahlung im Lohnbuche oder in einem besonderen Hefte zu-
sammenzustellen.
8 11.
Kassebuch.
A. Pflicht- und freiwillige Versicherung.
Das Kassebuch beginnt mit dem 1. Januar jedes Kalenderjahrs und wird schlan
Ende Januar des folgenden Jahres für das vorhergehende Jahr abgeschlossen.
Bestände sind auf neue Rechnung vorzutragen.
In das Kassebuch sind
1. der eiserne Bestand (§ 13 der Anweisung),
2. die eingehobenen Beiträge,
3. die zum Markenankauf an die Postanstalten abgeführten Gelder unter
Angabe der Postanstalt,
4. die von der Post gekauften,