Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Beiträge z. Inval.= u. Hinterbl.-Versicherung.) 419 
Unständigen, 
die freiwillig Versicherten, 
die Hausgewerbtreibenden 
zu führen. 
Am Schlusse des Heberegisters oder in einem besonderen Hefte ist für jeden ar 
Beitragszeitraum die Beitragssumme der einzelnen Arbeitgeber zusammenzustellen eltesistei. 
und die Gesamtsumme zu ermitteln (Aulage O). 0 
Die nach Jahresschluß verbleibenden Beitragsreste sind in besonderer Spalte 1r 
der Zusammenstellung nachzuweisen. ee 
Für die Unständigen und freiwillig Versicherten erfolgt die Zusammenstellung 
seitenweis. 
Betriebskrankenkassen, welche die Kranken= und Jnvalidenversicherungsbeiträge ä # 
im Lohnbuche nachweisen und die Marken im unmittelbaren Anschluß an die Lohnshastonhel- 
zahlung einkleben und entwerten, können auf ein besonderes Heberegister verzichten. 
Die Beitragsanteile 
der Arbeiter, 
der Angestellten der Firma sowie 
der freiwillig Versicherten 
sind jedoch nach Krankenversicherung und Jnvaliden= und Hinterbliebenenversicherung 
getrennt bei jeder Lohnzahlung im Lohnbuche oder in einem besonderen Hefte zu- 
sammenzustellen. 
8 11. 
Kassebuch. 
A. Pflicht- und freiwillige Versicherung. 
Das Kassebuch beginnt mit dem 1. Januar jedes Kalenderjahrs und wird schlan 
Ende Januar des folgenden Jahres für das vorhergehende Jahr abgeschlossen. 
Bestände sind auf neue Rechnung vorzutragen. 
In das Kassebuch sind 
1. der eiserne Bestand (§ 13 der Anweisung), 
2. die eingehobenen Beiträge, 
3. die zum Markenankauf an die Postanstalten abgeführten Gelder unter 
Angabe der Postanstalt, 
4. die von der Post gekauften,
	        
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