Full text : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Erster Band: Anhalt, Baden, Bayern, Braunschweig. (1)

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dass  nur  einer  zur  Vermittelung  verhanden  wäre,  so  soll  er  die  fürnebmsten  und
ältesten  der  Landschafft  zu  sich  ziehen,  und  mit  dero  Rath  und  Zuthat  die  Irrungen
  und  Zwispalt  entscheiden  helffen.

Insonderheit  aber  ist  dahin  zu  schen,  dass  keine  Sache  zwischen  Unss  zur
Weitleufftigkeit  und  nur  den  Advocaten  zum  besten,  der  Herrschafft  aber  zum  Verderb
  gerathen:  sondern  Wir  wollen  noch  als  vor,  die  brüderliche  Einigkeit  zu  gewinnung
  GOTTES  Seegen,  Unss  jederzeit  sonders  angelegen  seyn  lassen.

Und  demnach  Wir  allerseits  bey  unsern  Christlichen  Gewissen  bezeuget  haben
wollen,  dass  durch  dieses  gantze  Werck  keinen  Tbeil  mit  Willen  zu  nahe  gekommen
  oder  gegangen  sey,  vielweniger  der  Fürsatz  gewesen,  eintzig  Vortbeil  für  den
andern  zu  suchen;  also  wollen  Wir  auch  nicht  gestatten,  dass  über  diesen  Unsern
Erbtbeilungs-Vertrag  von  Unss,  Unsern  Erben  oder  Jeınandes  scrupuliret  oder  glossiret
  werde,  sondern  Wir  halten  dieses  alles  für  eine  vollkommene  und  von  allen
theilen  bekräfftigte  approbation.

Allen  und  ieden  vorbeschriebenen  Puncten  und  Articuln  dieser  Unserer  brüderlichen
  Vergleichung  und  Vortrages,  haben  Wir  obgedachte  Gebrüdere  Fürsten
zu  Anhalt  u.  s.  w.  Vor  Unss  und  Unsere  Erben,  bey  Unsern  Fürstl.  Ebren,  wahren
Worten  und  gutben  Glauben  mit  Hande  und  Munde  ein  ander  treulich  verbeissen,
geredet,  gelobet  und  zugesaget,  unwiedersprechlich  fest  zu  halten.  YVerheissen,  gereden,
  geloben  und  zusagen  einer  dem  andern  solches  alles  hiermit  gegenwärtig  in
Krafft  dieses  Brieffes  und  also;  Dass  Wir  einer  dem  andern  mit  treuen  meynen,
und  nach  Vermögen  hülfflich  und  rätblich  erscheinen,  und  zuförderst  GOTTES,  des
Allmächtigen  Ebr  und  seines  beylsamen  Wercks  und  der  Untertbanen  bestes  suchen,
und  den  armen  behülfflich  seyn  sollen  und  wollen,  auch  einer  dem  andern  bey  dem
Tbeile,  so  Ihme  durch  diesen  Vertrag  zukomme,  schützen  und  handhaben  helffen,
damit  davon  nichts  entzogen  werde.  Wie  Wir  dann  auch  denjenigen  Bruder,  so
an  seinen  Antheil  wegen  geistlicher  Gütber  oder  sonsten  etwas  mit  Unbilligkeit,
oder  in  andere  Wege  entzogen  werden  solte,  allerseits  schadloss  zu  halten  schuldig
  seyn  wollen.

Und  ob  Wir  Unss  wohl  durch  diesen  Vertrag  aller  Unserer  Landen  und  Leuthen,
  freundlich  und  brüderlichen  mit  einander  verglichen  und  getheilet  haben;  So
soll  doch  die  brüderliche  Liebe,  Treue  und  Einigkeit  unter  Unss  stete,  fest,  gantz
und  unverrückt  mit  Verleihung  göttlicher  Hülffe  bleiben,  und  hiedurch  mit  nichten
scheiden  und  getrennet  seyn,  sondern  vielmehr  von  Tage  zu  Tage  sich  einander
verbinden  und  verknüpffen.

Alles  getreulich,  sonder  Argelist  und  Gefehrde.

Und  dessen  zu  wahrer  Uhrkund  ist  dieser  brüderlicher  Vertrag  von  Uns  allerseits
  unterschrieben  und  vollzogen  worden.  Geschehen  und  gegeben  zu  Dessau
nach  Christi  Unsers  lieben  HERRN  und  Heylandes  Geburth  im  Sechszend  Hundert
und  Dritten  Jahre,  den  Dreyssigsten  Tag  des  Monaths  Junii.

Hannss  George  F.  z.  Anhalt.  Christian  F.  z.  Anhalt.
Augustus  F.  z.  Anhalt.  Ludwig  F.  z.  Anhalt.
Rudolph  F.  z.  Anhalt.