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Handwerker mit ihrem Einkommen aus Handel und Gewerbe in die
Steuerrolle Abteilung III A und C jedes Gemeindebezirks eingetragen sind.
Angemeldete Schuldzinsen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
Gemeinden, in denen keine Handwerksbetriebe vorhanden sind, bleiben
von der Heranziehung zu den Kosten der Handwerkskammer frei.
Handwerker, welche zwar ihren Wohnsitz, nicht aber ihre Betriebs-
stätte im Großherzogtum haben, sind zu den Kosten der Handwerks-
kammer nicht heranzuziehen.
III. Die Handwerkskammer benachrichtigt die Gemeindevorstände von der Ver-
teilung der Kosten mit der Aufforderung, die Beiträge innerhalb 4 Wochen
an die Handwerkskammer abzuliefern.
IV. Die Gemeinden sind ermächtigt, die auf sie entfallenden Kostenanteile auf
die einzelnen Handwerksbetriebe als Beiträge umzulegen.
Wird von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht, so ist das staats-
steuerpflichtige Einkommen aus dem Handwerksbetrieb nach Abteilung III
A und C der Steuerrolle der Verteilung zugrunde zu legen.
Werden Veranstaltungen der in § 103e Abs. 3 der Gewerbeordnung
bezeichneten Art für einzelne Gewerbszweige getroffen, so können die hier-
aus entstehenden Kostenanteile von den Gemeinden nur auf solche Betriebe
umgelegt werden, welche diesen Gewerbszweigen angehören. Sofern solche
Fälle vorkommen, hat die Handwerkskammer in der den Gemeinde-
vorständen mitzuteilenden Kostenverteilung das Erforderliche festzustellen.
V. Streitigkeiten wegen Entrichtung von Beiträgen zur Handwerkskammer
entscheidet das Staatsministerium, Departement des Innern, als Auf-
sichtsbehörde. Die Entscheidung kann binnen zwei Wochen durch Be-
schwerde bei dem Großherzoglichen Staatsministerium angefochten werden,
welches endgiltig entscheidet.
VI. Die Ministerialverordnung vom 15. Mai 1906 (Regierungsblatt S. 193)
nebst Nachtrag vom 2. Oktober 1906 (Regierungsblatt S. 333) ist auf-
gehoben.
Weimar, den 11. Dezember 1914.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium.
Kotbe.
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