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(Nr. 173.) Ministerialverordnung vom 23. Dezember 1914 über die Ausführung des Gesetzes,
betr. Höchstpreise vom 4. August 1914 in der Fassung der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom 17. Dezember 1914.
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August
1914, (Reichs-Gesetzblatt S. 516) wird folgendes bestimmt:
§ 1.
Zuständige Behörde im Sinne der 88 2 bis 4 des Gesetzes ist der Bezirksdirektor.
Der Bezirksdirektor ist befugt, die Ausübung der ihm hiernach zustehenden
Befugnisse auf die Gemeindevorstände je für ihren Gemeindebezirk im einzelnen
Falle oder für Gegenstände einer bestimmten Gattung zu übertragen, insoweit den
Gemeindevorständen das Recht zur Festsetzung von Hochstpreisen eingeräumt ist.
82.
Höchstpreise werden vom Großherzoglichen Staatsministerium, Departement
des Innern, festgesetzt.
Höchstpreise für Leucht= und Heizstoffe sowie im Kleinhandel für Nahrungs-
mittel außer Kartoffeln setzt in Gemeinden mit mehr als 3000 Einwohnern der
Gemeindevorstand als Ortspolizeibehörde, in Gemeinden von weniger als 3000
Einwohnern der Bezirksdirektor fest.
Als Kleinhandel gilt die Abgabe an den Verbraucher und an solche Abgeber,
die die in Betracht kommenden Nahrungsmittel zum Selbstkostenpreis an Ver-
braucher liefern.
Die den Gemeindevorständen durch § 2 der Ministerialverordnung über Höchst-
preise im Kartoffelkleinhandel vom 10. Dezember 1914 (Regierungsblatt S. 406)
eingeräumte Befugnis bleibt bestehen.
83.
Die Ministerialverordnung vom 7. August 1914 (Regierungsblatt S. 301)
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend Höchstpreise vom 4. August 1914 wird
aufgehoben.
84.
Diese Verordnung tritt am 25. Dezember 1914 in Kraft.
Weimar, den 23. Dezember 1914.
Großberzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.