Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

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„Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ostpreußen usw.“ 
beginnenden Absatzes — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 457) — 
u setzen: 
zu seb Postprotestaufträge mit Wechseln, die in Elsaß-Lothringen, in der Provinz Ost- 
preußen oder in Westpreußen in den Kreisen Marienburg, Elbing Stadt und Land, 
Stuhm, Marienwerder, Rosenberg, Graudenz Stadt und Land, Löbau, Culm, Briesen, 
Strasburg, Thorn Stadt und Land zahlbar sind, werden erst am einhundertundfünfzig- 
sten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2 der Wechselordnung, wenn 
dieser Tag auf einen Sonn= oder Feiertag fällt, am nächsten Werktage nochmals zur 
Zahlung vorgezeigt. Dasselbe gilt für die nochmalige Vorzeigung von Postprotest- 
aufträgen mit solchen im Stadikreise Danzig zahlbaren gezogenen Wechseln, die als 
Wohnort des Bezogenen einen Ort angeben, der in Ostpreußen oder in einem der 
bezeichneten westpreußischen Kreise liegt. 
2. Hinter dem mit den Worten „Solange die Verlängerung der Fristen des Wechsel- 
und Scheckrechts besteht, usw.“ beginnenden Absatz — Bekanntmachung vom 26. Oktober 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 457) — ist als neuer Absatz einzurücken: 
Während der Geltung der Bestimmungen über die Verlängerung der Fristen des 
Wechsel- und Scheckrechts kann der Auftraggeber verlangen, daß der Wechsel mit dem 
Postprotestauftrage schon am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage des Wechsels 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt und, wenn auch diese Vorzeigung oder der Versuch 
dazu erfolglos bleibt, protestiert werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Ohne 
die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Postprotestauftrags auszudrücken. 
3. Vorstehende Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 27. November 1914. 
Der Geichskanzler. 
In WVertretung: 
— — Kraette. 
(Nr. 176.) Ministerialbekanntmachung über die Ernennung des Großh. Amtsgerichtsrats 
Lemmerzahl in Weimar zum Enteignungskommissar für die Erweiterung des 
Bahnhofs Vieselbach. 
Ihre Königliche Hoheit die Frau Großherzogin als derzeitige Landesregentin haben 
den Großherzoglichen Amtsgerichtsrat Lemmerzahl in Weimar zum Enteignungs- 
kommissar für die Erweiterung des Bahnhofs Vieselbach zu ernennen geruht. 
Weimar, den 15. Dezember 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Ante#utsch. 
  
 
	        
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