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nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschriften binnen einer Frist zur Ver-
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben.
10. Die Vorschlagslisten sind ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden
oder wenn sie den zwingenden Vorschriften der Nr. 6 nicht entsprechen und der
Mangel nicht rechtzeitig behoben wird.
Sind die Vorschriften der Nr. 6 Abs. 2, 3 Satz 1 und Absl. 4 nicht beachtet,
so ist der bevollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzu-
schlagen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei
Verstößen gegen Nr. 6 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 von oben anfangend in der
Liste die nicht geeigneten Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vor-
geschlagener an eine spätere Stelle setzen.
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und
kommt der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen,
nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichneten gestrichen.
Enthält eine Vorschlagsliste trotz etwaiger Streichungen eine größere als die vor-
geschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genannten folgen. Enthält eine Vor-
schlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie dadurch
nicht ungültig.
11. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des 10. Tages vor dem Wahltage
beseitigt sein.
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gül-
tigen Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 7)
in den für amtliche Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts bestimmten
Blättern zu verbffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden.
12. Wird bis zu dem in Nr. 5 bestimmten Termine nur eine Vorschlags-
liste eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagsliste gültig ver-
zeichneten Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vor-
schlags als gewählt.
IV. Die Wahl.
13. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt.
14. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzeettels
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider-