Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Oberversicherungsamt.) 449 
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums hand- 
schriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen. 
Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamt, bei dem der Wahl- 
berechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist. Das Versicherungsamt kann im 
Einvernehmen mit dem Wahlleiter zum Zweck der Stimmabgabe örtliche Stimm- 
bezirke einrichten. (Vgl. Nr. 5 Abs. 2.) 
Wählbar sind nur männliche Versicherte, die im Spruchkammerbezirk wohnen 
oder beschäftigt werden und die nicht nach § 12 ausgeschlossen sind. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt 
werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihen- 
folge der Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die 
Bezeichnung der Liste (Nr. 7) enthält, für die sich der Wähler entscheidet. Im 
übrigen sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
15. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Versicherungs- 
amts oder seines Stellvertreters über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Als 
Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahlberechtigten übersandten 
Aufforderung (Nr. 5). 
16. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in eine Liste ein- 
zutragen. In der Liste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und 
Wohnort der Erschienenen sowie der Name des Arbeitgebers, bei dem der Wähler 
beschäftigt ist, anzugeben. 
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so 
ist sein Name gleichwohl in der Liste aufzuführen; der Zurückweisungsgrund ist 
dabei zu vermerken. 
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche die 
Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem 
Stempel des Oberversicherungsamts versehen ist, durch die Hand des dazu 
bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge werden den Wahlberechtigten 
zusammen mit der Aufforderung (Nr. 5) übersandt. Auf ihnen ist die dem Wahl- 
berechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu vermerken. 
17. Das Versicherungsamt verkündet den Ablauf der für die Wahl festgesetzten 
Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im Wahl- 
raum anwesend sind.
	        
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