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spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums hand-
schriftlich oder durch Vervielfältigung herzustellen.
Die Stimmabgabe erfolgt bei dem Versicherungsamt, bei dem der Wahl-
berechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist. Das Versicherungsamt kann im
Einvernehmen mit dem Wahlleiter zum Zweck der Stimmabgabe örtliche Stimm-
bezirke einrichten. (Vgl. Nr. 5 Abs. 2.)
Wählbar sind nur männliche Versicherte, die im Spruchkammerbezirk wohnen
oder beschäftigt werden und die nicht nach § 12 ausgeschlossen sind.
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt
werden. Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihen-
folge der Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die
Bezeichnung der Liste (Nr. 7) enthält, für die sich der Wähler entscheidet. Im
übrigen sind Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig.
15. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden des Versicherungs-
amts oder seines Stellvertreters über ihre Wahlberechtigung auszuweisen. Als
Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den Wahlberechtigten übersandten
Aufforderung (Nr. 5).
16. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in eine Liste ein-
zutragen. In der Liste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und
Wohnort der Erschienenen sowie der Name des Arbeitgebers, bei dem der Wähler
beschäftigt ist, anzugeben.
Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so
ist sein Name gleichwohl in der Liste aufzuführen; der Zurückweisungsgrund ist
dabei zu vermerken.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche die
Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlage, der mit dem
Stempel des Oberversicherungsamts versehen ist, durch die Hand des dazu
bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge werden den Wahlberechtigten
zusammen mit der Aufforderung (Nr. 5) übersandt. Auf ihnen ist die dem Wahl-
berechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu vermerken.
17. Das Versicherungsamt verkündet den Ablauf der für die Wahl festgesetzten
Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen, die bereits im Wahl-
raum anwesend sind.