Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

450 (Oberversicherungsamt.) 
Sodaun wird die Wahl geschlossen und auf der Liste vom Versicherungsamt 
durch Unterschrift bescheinigt, daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahl- 
rechts gemeldet hat. 
18. Hierauf sind die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen und zu 
zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten Zahl 
der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Aufklärung 
Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 19) zu vermerken. 
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden. 
19. Uber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit und 
Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben, ferner 
die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen über 
die Zulassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die Gültig- 
keit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des 
Versicherungsamts (Nr. 15) und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schrift- 
führer zu unterschreiben. 
20. Die Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem von diesem 
festgesetzten Termine die Listen (Nr. 16), die Niederschrift (Nr. 19) und die etwa 
eingeforderten Ausweise über die Wahlberechtigung (Nr. 15) ein. 
21. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei 
Wahlberechtigte zu Beisitzern. 
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte 
Erfüllung ihrer Obliegenheiten. 
Der Wahlleiter und die Beisitzer bilden den Wahlvorstand. Die Wahl- 
berechtigten dürfen der Feststellung des Wahlergebnisses beiwohnen. 
22. Der Wahlvorstand öffnet die Wahlumschläge, nimmt die Stimmzettel 
heraus und vermerkt auf ihnen die je auf ihrem Umschlag angegebene Stimmen- 
zahl. Sodann prüft er die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt die Zahl der 
abgegebenen gültigen Stimmen und die Zahl der für jede Vorschlagsliste abgegebenen 
gültigen Stimmen fest. 
Jeder gültige Stimmzettel zählt soviel Stimmen, als auf dem Wahlumschlage 
vermerkt sind. 
Stimmzettel, die den Vorschriften der Nr. 14 und Nr. 16 Abs. 3 nicht ge- 
nügen oder ein Merkmal haben, welches die Absicht einer Kennzeichnung wahr- 
scheinlich macht, sind ungültig. Ungültig ist ferner ein Stimmzettel, wenn sein
	        
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