Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

452 (Oberversicherungsamt.) 
der Wahlzeit aus, so rücken die auf derselben Liste gültig vorgeschlagenen, noch 
nicht gewählten Bewerber in der in Nr. 24 Abs. 1 bezeichneten Reihenfolge als 
Stellvertreter ein. Nr. 24 Abs. 2 gilt entsprechend. 
Ersatzwahlen finden während der Dauer der Wahlzeit in der Regel nicht statt. 
Sie können vom Oberversicherungsamt angeordnet werden, wenn die Zahl der Bei- 
sitzer auf weniger als die Hälfte der ursprünglichen Zahl herabsinkt. Das Ober- 
versicherungsamt bestimmt das Nähere. 
27. Das Ergebnis der Wahl ist durch den Wahlleiter in den für die amt- 
lichen Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts bestimmten Blättern zu ver- 
öffentlichen, sobald feststeht, daß die Gewählten die Wahl annehmen. 
28. Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Monat nach der Bekannt- 
machung des Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter angefochten werden. liber die 
Anfechtung entscheidet der Wahlvorstand. Auf Beschwerde entscheidet das Ober- 
versicherungsamt (Beschlußkammer) endgültig. Die Entscheidungen des Wahlleiters 
und des Versicherungsamts (Nr. 14 folg.) können nur mit einer Anfechtung der Wahl 
im ganzen angefochten werden, wenn der Wahlleiter und das Versicherungsamt 
nicht selbst ihre Entscheidungen auf Beschwerde der Beteiligten abändern. 
29. Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das 
Wahlverfahren verstoßen und weder eine nachträgliche Ergänzung möglich noch nach- 
gewiesen ist, daß durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert werden konnte. 
Ist die Wahl ungültig, so ist alsbald ein neues Wahlverfahren einzuleiten. 
30. Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit der Wahl nicht wählbar war. 
Ungültig ist die Wahl einer Person, von der oder zu deren Gunsten von 
Dritten die Wahl rechtswidrig (zu vergleichen insbesondere §§ 107—109, 2490, 
339 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder durch Gewährung oder Versprechung von Ge- 
schenken beeinflußt worden ist, es sei denn, daß dadurch das Wahlergebnis nicht 
verändert werden konnte. 
Nr. 26 Abs. 2, 3 gilt entsprechend. 
31. Der Wahlleiter veröffentlicht das Ergebnis der Wahl in den für amt- 
liche Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts bestimmten Blättern. 
32. Die Akten über die Feststellung des Wahlergebnisses und die Stimm- 
zettel sind bis zum Ablaufe der Wahlzeit vom Oberversicherungsamt aufzubewahren. 
Gotha, den 10. September 1914. 
Herzoglich Sächsisches Staatsministerium. 
v. Bassewitz. Wilharm.
	        
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