460 (Wassergas= pp. Anlagen.)
86.
Abwässer und Rückstände.
Die bei der Reinigung der Gase fallenden Abwässer sind so zu behandeln,
daß sie geruchlos und neutral abfließen. Rückstände sind so zu beseitigen, daß Be-
lästigungen der Nachbarschaft vermieden werden. ·
§7.
Schutz der Nachbarschaft.
1. Es sind Vorkehrungen zu treffen, welche die Nachbarschaft gegen den Aus-
wurf von Ruß, Rauch, Flugasche und Funken schützen.
2. Durch den Betrieb der Maschinen und Apparate, insbesondere der Gebläse,
dürfen keine störenden und belästigenden Geräusche oder Erschütterungen auf die
Nachbarschaft übertragen werden.
88.
Arbeiterschutzbestimmungen.
1. Die Bedienung und Wartung der Gasanlagen darf nur zuverlässigen über
18 Jahre alten Personen übertragen werden.
2. Bei allen größeren Anlagen ist ein Sauerstoffrettungsapparat in stets
gebrauchsfähigem Zustande bereit zu halten.
89.
Strafbestimmungen.
Übertretungen dieser Verordnung werden, soweit nicht nach den Strafgesetzen
eine höhere Strase eintritt, mit Geldstrafen bis zum Betrage von 60 -& oder im
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
8 10.
Inkrafttreten der Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1915 in Kraft.
Weimar, den 17. November 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.