Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

460 (Wassergas= pp. Anlagen.) 
86. 
Abwässer und Rückstände. 
Die bei der Reinigung der Gase fallenden Abwässer sind so zu behandeln, 
daß sie geruchlos und neutral abfließen. Rückstände sind so zu beseitigen, daß Be- 
lästigungen der Nachbarschaft vermieden werden. · 
§7. 
Schutz der Nachbarschaft. 
1. Es sind Vorkehrungen zu treffen, welche die Nachbarschaft gegen den Aus- 
wurf von Ruß, Rauch, Flugasche und Funken schützen. 
2. Durch den Betrieb der Maschinen und Apparate, insbesondere der Gebläse, 
dürfen keine störenden und belästigenden Geräusche oder Erschütterungen auf die 
Nachbarschaft übertragen werden. 
88. 
Arbeiterschutzbestimmungen. 
1. Die Bedienung und Wartung der Gasanlagen darf nur zuverlässigen über 
18 Jahre alten Personen übertragen werden. 
2. Bei allen größeren Anlagen ist ein Sauerstoffrettungsapparat in stets 
gebrauchsfähigem Zustande bereit zu halten. 
89. 
Strafbestimmungen. 
Übertretungen dieser Verordnung werden, soweit nicht nach den Strafgesetzen 
eine höhere Strase eintritt, mit Geldstrafen bis zum Betrage von 60 -& oder im 
Unvermögensfalle mit entsprechender Haft bestraft. 
8 10. 
Inkrafttreten der Verordnung. 
Diese Verordnung tritt am 1. April 1915 in Kraft. 
Weimar, den 17. November 1914. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.