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(Nr. 10.) Ministerialbekanntmachung über den Nachtrag zur Satzung der Sparkasse in Bürgel
vom 19. Oktober 1909/8. Januar 1910.
Der hierunter abgedruckte Nachtrag vom 18. September 1913 zur Satzung der
Sparkasse in Bürgel vom 19. Oktober 1909/8. Januar 1910 (Regierungsblatt
S. 144) ist von uns genehmigt worden.
Weimar, den 2. Januar 1914.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Für den Departementschef:
Slevogt.
Erster Nachtrag
zur Satzung der städtischen Sparkasse in Bürgel i. Thür.
vom 19. Oktober 1909/8. Januar 1910.
81.
Der Sparkassenvorstand darf an geeigneten Orten des Großherzogtums Sachsen in der
Umgegend Bürgels zur Annahme und zur Rückzahlung von Spareinlagen Nebenstellen der
Sparkasse errichten.
812.
Die Nebenstellen sind befugt, im einzelnen Falle Spareinlagen bis zu 100 ein-
schließlich zurückzuzahlen.
Zur Rückzahlung höherer Beträge ist eine besondere Ermächtigung des Sparkassenvorstandes
erforderlich.
Spareinlagen dürfen die Nebenstellen in jeder Höhe annehmen.
83.
Die Verzinsung beginnt am Tage nach der Einzahlung bei der Nebenstelle und hört mit
dem Tage vor der Auszahlung durch die Nebenstelle auf.
§ 4.
Die Einzahlungen und die Rückzahlungen werden in den Sparkassenbüchern von der
Hauptstelle eingetragen.
Die Verwalter haben sowohl bei Einzahlungen als auch bei Rückzahlungen zu bescheinigen,
daß das Sparkassenbuch abgegeben worden ist, wie hoch und von welchem Tage der letzte von
der Hauptstelle eingetragene Bestand lautet und welche Beträge zu= oder abgeschrieben
werden sollen.
Die Sparkassenbücher sind innerhalb vier Wochen nach der Einzahlung oder der Abhebung
bei den Nebenstellen abzuholen.