Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Satzung der Sparkasse Weida.) 53 
Die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sind befugt, sich während der Dienststunden 
in den Sparkassenräumen durch Einsicht in den Geschäftsbetrieb und in die Geschäftsbücher und 
Akten über alle Angelegenheiten der Sparkasse zu unterrichten. 
Soweit die Satzung nichts Näheres über die Leitung und Verwaltung der Sparkasse 
bestimmt, werden vom Gemeinderate die erforderlichen Vorschriften erlassen. 
Mindestens alle 10 Jahre, das erstemal im Jahre 1914 sind alle vorhandenen Schuld- 
urkunden auf ihre Güte durch einen vom Gemeinderate zu wählenden besonderen Ausschuß 
zu prüfen. 
Sitzungen und cheschlüsse. 
8 4. 
Die Sitzungen des Verwaltungsausschusses werden vom Sparkassenvorstand nach Be— 
dürfnis einberufen. Außerdem muß der Sparkassenvorstand auf Grund eines schriftlichen 
Antrages von zwei Mitgliedern binnen 3 Tagen eine Sitzung einberufen; auch auf Antrag 
zweier seiner Mitglieder eine Prüfung der Kasse und der Bücher durch den Verwaltungsausschuß 
vornehmen. « 
Ist ein Mitglied verhindert, so muß es dem Sparkassenvorstand sofort Mitteilung machen. 
Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 
Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig bei Anwesenheit des Sparkassenvorstandes 
und zweier Mitglieder. Die Beschlüsse werden nach einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei 
Stimmengleichheit gibt der Sparkassenvorstand den Ausschlag. 
Dem Vorstand steht das Recht zu, die Sache an den Gemeinderat zur endgültigen Ent- 
scheidung zu verweisen. 
Über die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die nach Verlesung und 
Genehmigung vom Sparkassenvorstand und wenigstens zwei Mitgliedern unterschrieben 
werden muß. 
Die Leitung der Ausschußsitzungen, der Vortrag bei den Beratungen, sowie überhaupt 
die Führung der laufenden Geschäfte liegt dem Vorstand ob. 
§ 5. 
Der Vorstand ist befugt, zu den Beratungen des Verwaltungsausschusses Sparkassen- 
beamte zuzuzlehen; doch steht ihnen kein Stimmrecht zu. 
Vertretung und Leitung. 
§ 6. 
Der Sparkassenvorstand allein vertritt die städtische Sparkasse bei allen gerichtlichen und 
außergerichtlichen Geschäften. Auch liegt ihm die Uberwachung darüber ob, daß in jedem einzelnen 
Falle die festgestellten Grundsätze für die Ausleihung nicht nur von dem Verwaltungsausschusse 
beobachtet, sondern auch bei Aussfertigung der Schuldurkunden wirklich erfüllt sind. 
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