Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

54 (Satzung der Sparkasse Weida.) 
Es darf kein Darlehn aus der Sparkasse ausgezahlt werden, ehe nicht die Bescheinigung 
über die Prüfung durch den Vorstand vorgelegt worden ist. 
Der Vorstand hat, so oft die Vermutung besteht, daß ein Schuldner der Sparkasse den 
Pfandgegenstand verschlechtert, bei der betreffenden Ortsbehörde, oder sonst auf geeignete Weise, 
Erkundigungen einzuziehen, und falls sich die Vermutung der Verschlechterung bestätigt, mit 
geeigneten Sicherungsmaßregeln schleunigst vorzugehen. 
Solange die Stelle des Bürgermeisters nicht von einem staatlich geprüften Juristen be— 
kleidet wird, ist die hier vorgeschriebene Prüfung der Schuldurkunden durch einen besonderen 
vom Gemeinderate zu ernennenden juristisch gebildeten Beirat zu bewirken und zu bescheinigen. 
Der Beirat erhält aus der Sparkasse eine Vergütung. 
87. 
Vollmachten zur Prozeßführung und zur Eingehung von Rechtsgeschäften für die Spar- 
kasse auszustellen, Erklärungen über auszuleihende Kapitale, sowie Erklärungen aller Art ab- 
zugeben, ist der Vorstand mit mindestens zwei Ausschußmitgliedern befugt. 
Für Quittungen über zurückgezahlte Darlehen der Sparkasse und über die davon gezahlten 
Zinsen, wie über alle bei der Sparkasse gemachten Einlagen und Rücknahmen genügen die 
Unterschriften des Kassierers und des Gegenbuchführers oder deren Stellvertreter. 
Für Erklärungen und Urkunden, welche zur Löschung oder Abtretung einer Hypotheken- 
forderung dienen, oder die Freigabe eines Grundstückes aus dem Pfandverbande oder eine 
Mitverpfändung bezwecken sollen, genügen die Unterschriften des Vorstandes, des Kassierers und 
des Gegenbuchführers oder deren Stellvertreter. 
Wird eine Beglaubigung der Unterschriften gefordert, so hat der Antragsteller die dadurch 
entstehenden Kosten zu tragen. 
Die Erwerbung und Veräußerung von Grundbesitz kann nur mit Genehmigung des Gemeinde- 
rats erfolgen. 
Beamte. 
88. 
Ein Kassierer, ein Gegenbuchführer und sonstiges Hilfspersonal besorgen die Kassengeschäfte 
nach Anleitung der Satzung und der Geschäftsanweisung unter Leitung des Sparkassen- 
vorstandes. 
Die Kassenbeamten werden vom Gemeinderat gewählt und nach den für die Stadt Weida 
geltenden Satzungen über die Rechte pp. der Gemeindebeamten angestellt. Die Höhe ihrer 
Besoldung und die Höhe der zu hinterlegenden Sicherheit bestimmt ebenfalls der Gemeinderat. 
Dieser erläßt auch eine Geschäftsanweisung für die Beamten. 
Die Namen der Kassenbeamten sind öffentlich bekannt zu machen.
	        
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