(Satzung der Sparkasse Weida.) 57
Die Kündigungsfristen betragen:
bei einer Summe bis 500 #. = 3 Wochen
* *7 7° 7 1000 *“ 6 *7“
77 77 *# * 3000 77 — 10 77
„ „ „ über 3000 „ = 3 Mgenate.
Unter besonderen Umständen kann der Verwaltungsausschuß die Kündigungsfristen ver-
doppeln. Der Beschluß hierüber und der Zeitpunkt, von dem ab der Beschluß wirksam werden
soll, sind alsbald öffentlich bekannt zu machen.
Von der Einhaltung obiger Kündigungsfristen kann nach dem Ermessen des Sparkassen-
Vorstandes abgesehen werden.
Eine anderweite Kündigung auf dasselbe Buch braucht von der Sparkasse solange nicht
angenommen zu werden, bis der früher gekündigte Betrag ausgezahlt ist.
Der zur Rückzahlung gekündigte Betrag ist binnen 14 Tagen nach Ablauf der Kündigungs-
frist abzuheben, widrigenfalls die Kündigung ungültig wird.
Der Sparkassenvorstand ist berechtigt, dem Buchinhaber die Einlagen mit den festgesetzten
Fristen zu kündigen. Kann die Kündigung dem Buchinhaber nicht zugestellt werden, so erfolgt
sie durch zweimalige bffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise mit mindestens 14tägigem
Zwischenraume.
Nicht abgehobene Beträge können bei dem zuständigen Gericht hinterlegt werden.
Sparkassenbücher.
8 19.
Jeder Einleger erhält ein mit dem Sparkassenstempel versehenes und vom Kassierer und
vom Gegenbuchführer der Sparkasse vollzogenes Sparkassenbuch. Es enthält einen Abdruck
dieser Satzung, Namen und Wohnort des Einlegers, sowie die fortlaufende Nummer, unter
der die Sparkasse für jeden Einleger Rechnung führt.
Eintragungen in die Sparkassenbücher.
8 20.
Alle Ein= und Auszahlungen, sowie Zinsenverrechnungen werden in das Buch eingetragen
und sind vom Kassierer und vom Gegenbuchführer oder deren Stellvertreter zu unterschreiben.
Wird das ganze Guthaben abgehoben, so hat der Empfänger das Sparkassenbuch zurück-
zugeben und dafür 20 F zu entrichten.
Das Sparkassenbuch wird ungültig gemacht und noch fünf Jahre nach Prüfung der be-
treffenden Rechnung aufbewahrt, dann aber vernichtet.