66 (Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen.)
Daneben wird in allen Fällen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung
(§ 2) gewährt.
§ 2.
Wohnungsentschädigung.
Wo keine freie Wohnung gewährt wird (vergl. § 7), ist eine Wohnungs-
entschädigung zu geben, durch die sich die Mindestbesoldung erhöht
a) für vorläufig angestellte Lehrer und probeweise beschäftigte Lehrerinnen
um 50—180 -4,
b) für festangestellte Lehrer, die verheiratet sind oder als Unverheiratete
einen eigenen Hausstand haben, sowie für angestellte Lehrerinnen mit
eigenem Hausstand, um 100—600 MA,
I) für die übrigen festangestellten Lehrer und für die angestellten Lehrerinnen
um zwei Dritteile der Sätze unter b.
Die Festsetzung der Beträge innerhalb der gedachten Summen erfolgt für
jeden einzelnen Schulort durch die oberste Schulbehörde nach dem örtlichen Miet-
werte. Vor der Festsetzung sind der Schulvorstand und die Gemeindevertretung
des Schulortes sowie der Bezirksausschuß gutachtlich zu hören.
§ 3.
Alterszulagen.
Neben der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Besoldung werden bei tadelloser
Amtsführung den festangestellten Lehrern sowie den angestellten Lehrerinnen Alters-
zulagen gegeben, welche die Mindestbesoldung weiter erhöhen
a) für die Lehrer
von der festen Anstellung ab: um 200 =
nach 3 Jahren: um weitere 250 „
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