Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

66 (Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen.) 
Daneben wird in allen Fällen freie Wohnung oder Wohnungsentschädigung 
(§ 2) gewährt. 
§ 2. 
Wohnungsentschädigung. 
Wo keine freie Wohnung gewährt wird (vergl. § 7), ist eine Wohnungs- 
entschädigung zu geben, durch die sich die Mindestbesoldung erhöht 
a) für vorläufig angestellte Lehrer und probeweise beschäftigte Lehrerinnen 
um 50—180 -4, 
b) für festangestellte Lehrer, die verheiratet sind oder als Unverheiratete 
einen eigenen Hausstand haben, sowie für angestellte Lehrerinnen mit 
eigenem Hausstand, um 100—600 MA, 
I) für die übrigen festangestellten Lehrer und für die angestellten Lehrerinnen 
um zwei Dritteile der Sätze unter b. 
Die Festsetzung der Beträge innerhalb der gedachten Summen erfolgt für 
jeden einzelnen Schulort durch die oberste Schulbehörde nach dem örtlichen Miet- 
werte. Vor der Festsetzung sind der Schulvorstand und die Gemeindevertretung 
des Schulortes sowie der Bezirksausschuß gutachtlich zu hören. 
§ 3. 
Alterszulagen. 
Neben der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Besoldung werden bei tadelloser 
Amtsführung den festangestellten Lehrern sowie den angestellten Lehrerinnen Alters- 
zulagen gegeben, welche die Mindestbesoldung weiter erhöhen 
a) für die Lehrer 
von der festen Anstellung ab: um 200 = 
nach 3 Jahren: um weitere 250 „ 
1# 6 L 77 ’y 200 4 
„ 9 „ „ „ 200 „ 
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