(Besoldung der Volksschullehrer und „Lehrerinnen.) 67
b) für die Lehrerinnen
von der Anstellung nach Ablauf der Probe-
zeit ab: um 150 MA
nach 3 Jahren: um weitere 150 „
77 6 i! » » 160 »
» 9 77 77 17 150 »
„ 12 77 » » 150»
„ 15 77 77 77 150 57
„ 18 77 77 77 150 77
„ 21 7 77 7 100 „
„24 77 7 5% 100 „
„ 27 7 » » 100 „
Die oberste Schulbehörde ist ermächtigt, den in den Volksschuldienst eintretenden
Lehrern und Lehrerinnen die in einem öffentlichen Berufe des Großherzogtums
oder eines anderen deutschen Staates verbrachte Dienstzeit ganz oder teilweise an-
zurechnen.
Durch Ortszulagen der Gemeinden dürfen die in den §§ 1—3 und 7 er-
wähnten Bezüge für Lehrer nicht über die zulässige Höchstbesoldung (einschließlich
der Stellenzulage) der Abteilung B Klasse XI der staatlichen Besoldungsnachweisung
erhöht werden.
Jedoch dürfen sich beim Inkrafttreten dieses Gesetzes die derzeitigen Gesamt-
bezüge eines Lehrers (einschließlich der städtischen Ortszulagen) in jedem Falle
um den Betrag erhöhen, der ihnen nach Abs. 1 zu diesem Zeitpunkt an Alters-
zulagen mehr zu gewähren ist.
Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, bei besonderen Härten, die sich
bei der erstmaligen Durchführung der Bestimmung in Abs. 3 ergeben sollten, aus
Rücksichten der Billigkeit Ausnahmen zu gestatten.
Die zulässige Höchstbesoldung der Lehrerinnen (Abs. 3 Satz 1) hat um min-
destens 1000 -4 hinter der zulässigen Höchstbesoldung der Lehrer zurückzubleiben.
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Dienstzulagen der Grsten Lehrer und Rektoren.
Für die Ersten Lehrer an gegliederten Schulen erhöht sich die Mindestbesol-
dung außerdem um eine Dienstzulage von 300 &, für die mit einer Rektorstelle
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