68 (Besoldung der Volksschullehrer und Lehrerinnen.)
betrauten Lehrer um eine Dienstzulage von 600 M, 800 MA, 1000 MA, 1200 A
oder 1400 M.
Die Höhe der Dienstzulage der Rektoren wird hauptsächlich nach der Zahl
der dem Rektor unterstellten Schulklassen durch die oberste Schulbehörde festgesetzt.
§ 5.
Berechnung des Ruhe- und Wartegehaltes.
Nur die festangestellten Lehrer und die angestellten Lehrerinnen haben An-
spruch auf Ruhe= und Wartegehalt.
Dem in den §§ 1, 3 und 4 erwähnten Diensteinkommen wird bei der Be-
rechnung des Ruhe= und Wartegehaltes, sowie bei der Berechnung der Witwen-
und Waisenpension aus demjenigen Diensteinkommen, welches in freier Wohnung
oder Wohnungsentschädigung besteht, der Betrag von 350 -# hinzugerechnet.
§ 6.
Aufbringung der GBesoldung.
Die Mindestbesoldung, die Wohnungsentschädigung, sowie die Hälfte der
Dienstzulagen der Ersten Lehrer und der Rektoren sind, soweit das in der Schul-
besoldungstabelle nachgewiesene sonstige Einkommen nicht ausreicht, von den Schul-
gemeinden aufzubringen, welche auch für die in Natur zu gewährende Wohnung
— vergl. § 7 — zu sorgen haben.
Die Zahlung der Alterszulagen, sowie des Ruhe= und Wartegehaltes der
Lehrer und Lehrerinnen erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften in § 62 Ziffer 1
des Volksschulgesetzes in der Fassung vom 17. November 1903 — Regierungs-
blatt S. 218 flgd. — aus der Staatskasse, ebenso die Zahlung der restlichen
Hälfte der Dienstzulage der Ersten Lehrer und der Rektoren.
8 7.
Gewährung freier Wohnung.
Soweit nicht im einzelnen Falle von der obersten Schulbehörde eine Aus-
nahme gestattet wird, soll in den Landorten sowie in denjenigen Orten, welche
nach Gehör des Bezirksausschusses und Festsetzung der obersten Schulbehörde den
Landorten gleichzuachten sind, freie Wohnung in Natur gewährt werden.