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Regierungsblatt
für das
Grohherzogtum Sachsen.
Jahrgang 1915.
Nr. 20.
–."
Inhalt: Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur Ce-
baude-Brandversicherungsanstalt. S. 118. — Inhaltsverzeichnis aus dem Keichs-Oesetz-
att. S.
(Nr. 73.) Ministerialbekanntmachung über die Ausschreibung eines ordentlichen Beitrags zur
Gebäude-Brandversicherungsanstalt.
Auf Grund der §§ 102 und 107 des Gesetzes vom. 3. März 1909 (Regierungs-
blatt S. 195) wird hiermit ein ordentlicher Beitrag zur Gebäude-Brand-
versicherungsanstalt des Großherzogtums Sachsen im Betrage von
acht Zehnteln einer Beitragseinheit ausgeschrieben und als Tag der Fälligkeit
der 15. Mai 1915 bestimmt. Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, acht
Zehntel der aus ihren Versicherungsscheinen ersichtlichen Beträge binnen 4 Wochen
vom 15. Mai ds. Is. an (8 106 des gedachten Gesetzes) an die Steuerein-
nahmen abzuführen.
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht ge-
schehen ist, den Steuereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekanntmachung
zu Übersenden.
Wegen Beitreibung der etwa verbleibenden Rückstände ist nach § 59 der
1915.
Ausgegeben in Weimar am 29. April 1915. 25