Metadata : Militär-Rechtliche und Militär-Ethische Abhandlungen.

386
Erster  Abschnitt.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.
Gegenstand  der  Gewerbe-Ordnung.

Das  gegenwärtige  Geseh  umfaßt  alle  diejenigen  Gewerbe.,  welche  der  ordentlichen
direkten  Staatssteuer  unterliegen.

Art.  2
Vorbedingungen  jedes  Gewerbebetriebe.

Wer  ein  solches  Gewerbe  auf  eigene  Rechnung  betreiben  will,  hat  hievon  dem
ersten  Porsteher  der  Gemeinde,  in  deren  Bezirk  er  dasselbe  auszuüben  beabsichtigt,
Anzeige  zu  machen  und  die  Erfüllung  der  in  dem  gegenwärtigen  Gesetze  (Art.  12,
45  —9  71,  106,  113,  116,  123,  12  10  vorgezeichneten  Bedingungen  des  beabsichtigten
Gewerbebetriebs  nachzuweisen.  Die  Unterlassung  dieser  Anzeige  wird,  unter  Nachholung
der  versallenen  Gewerbesteuer,  neben  der  allenfalls  durch  den  unbefugten  Betrieb  des
Gewerbes  verwirbten  Strafe  (Art.  74)  durch  Ordnungsstrafen  geahndet.

Art.  3.
Fortse  zung.

Keinem  Staatsbürger,  welcher  die  durch  das  Gesehß  vorgeschriebenen  Bedingungen
ersällt  hat,  kann  die  Ausübung  des  hiedurch  bedingten  Gewerbes  untersagt  werden.

In  den  Einrichtungen  und  dem  Bewiebe  des  Gewerbes  ist  er  den  für  dasselbe  bestehenden
  polizeilichen  und  finanziellen  Vorschriften  unterworfen.

Vrtt.  4.
Posizeitiche  Aufsicht  über  die  Gewerbe.
Hieber  gebbren  namentlich:
«)  die  Beobachtung  der  allgemeinen  und  der  besonderen  Feuerpolizeigesetze  und
Verordnungen;
5)  die  für  einzelne  Gewerbe,  welche  die  Lufr  oder  das  Wasser  verunreinigen,
durch  Rücksichtei  der  Gesundheirsr  und  Wohlfährtspolizei  gebotene  Entfernang
von  Ortschaften  und  Wohngebéuden;