386
Erster Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
Gegenstand der Gewerbe-Ordnung.
Das gegenwärtige Geseh umfaßt alle diejenigen Gewerbe., welche der ordentlichen
direkten Staatssteuer unterliegen.
Art. 2
Vorbedingungen jedes Gewerbebetriebe.
Wer ein solches Gewerbe auf eigene Rechnung betreiben will, hat hievon dem
ersten Porsteher der Gemeinde, in deren Bezirk er dasselbe auszuüben beabsichtigt,
Anzeige zu machen und die Erfüllung der in dem gegenwärtigen Gesetze (Art. 12,
45 —9 71, 106, 113, 116, 123, 12 10 vorgezeichneten Bedingungen des beabsichtigten
Gewerbebetriebs nachzuweisen. Die Unterlassung dieser Anzeige wird, unter Nachholung
der versallenen Gewerbesteuer, neben der allenfalls durch den unbefugten Betrieb des
Gewerbes verwirbten Strafe (Art. 74) durch Ordnungsstrafen geahndet.
Art. 3.
Fortse zung.
Keinem Staatsbürger, welcher die durch das Gesehß vorgeschriebenen Bedingungen
ersällt hat, kann die Ausübung des hiedurch bedingten Gewerbes untersagt werden.
In den Einrichtungen und dem Bewiebe des Gewerbes ist er den für dasselbe bestehenden
polizeilichen und finanziellen Vorschriften unterworfen.
Vrtt. 4.
Posizeitiche Aufsicht über die Gewerbe.
Hieber gebbren namentlich:
«) die Beobachtung der allgemeinen und der besonderen Feuerpolizeigesetze und
Verordnungen;
5) die für einzelne Gewerbe, welche die Lufr oder das Wasser verunreinigen,
durch Rücksichtei der Gesundheirsr und Wohlfährtspolizei gebotene Entfernang
von Ortschaften und Wohngebéuden;