Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

66. 
§ 2. 
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil 
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es 
infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind 
innerhalb 48 Stunden nach der Schlachtung dem zuständigen Gemeindevorstand 
anzuzeigen. 
Das Verbot findet ferner keine Anwendung auf die nachweislich aus dem 
Ausland eingeführten Schaflämmer, doch ist die Schlachtung nach Abs. 1 an- 
zuzeigen. 
9 3. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 5 der eingangs 
erwähnten Bekanntmachung mit Geldstrafe bis zu 1500 oder mit Gefängnis 
bis zu 3 Monaten bestraft. 
* 4. 
Die Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Weimar, den 11. April 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 70.) Ministerialverordnung vom 13. April 1916 über die Festsetzung von Pachtpreisen 
für Kleingärten. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Festsetzung von Pachtpreisen für 
Kleingärten vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 234) bestimmen wir: 
Untere Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand, höhere Verwaltungs- 
behörde der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
Weimar, den 13. April 1916. 
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
 
	        
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