66.
§ 2.
Das Verbot findet keine Anwendung auf Schlachtungen, die erfolgen, weil
zu befürchten ist, daß das Tier an einer Erkrankung verenden werde, oder weil es
infolge eines Unglücksfalls sofort getötet werden muß. Solche Schlachtungen sind
innerhalb 48 Stunden nach der Schlachtung dem zuständigen Gemeindevorstand
anzuzeigen.
Das Verbot findet ferner keine Anwendung auf die nachweislich aus dem
Ausland eingeführten Schaflämmer, doch ist die Schlachtung nach Abs. 1 an-
zuzeigen.
9 3.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung werden gemäß § 5 der eingangs
erwähnten Bekanntmachung mit Geldstrafe bis zu 1500 oder mit Gefängnis
bis zu 3 Monaten bestraft.
* 4.
Die Verordnung tritt sofort in Kraft.
Weimar, den 11. April 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 70.) Ministerialverordnung vom 13. April 1916 über die Festsetzung von Pachtpreisen
für Kleingärten.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Festsetzung von Pachtpreisen für
Kleingärten vom 4. April 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 234) bestimmen wir:
Untere Verwaltungsbehörde ist der Gemeindevorstand, höhere Verwaltungs-
behörde der Großherzogliche Bezirksdirektor.
Weimar, den 13. April 1916.
Großbherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.