Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

(Satzung des Viehhandelsverbandes Thüringen.) 81 
sehen sein muß, sind einzutragen sämtliche Angaben über den Kaufabschluß, die die Anzeige an 
den Verband enthält, sowie die Angaben über den Weiterverkauf der Tiere. Die Anlage des 
Buches hat nach dem beiliegenden Muster zu erfolgen. Das Buch ist auf Verlangen jederzeit 
dem Vorstand, der zuständigen Behörde oder einem von ihnen Beauftragten zur Einsicht vor- 
zulegen. 
8 10. 
Organe des Verbandes sind: 
1. der Vorstand, 
2. die Mitgliederversammlung. 
8 11. 
Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes; er vertritt den Verband gerichtlich 
und außergerichtlich. 
Der Vorstand erläßt die näheren Anordnungen zur Ausführung der im § 2 dem Ver- 
bande übertragenen Aufgaben und Befugnisse. 
812. 
Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden und fünf Mitgliedern. Für den Vorsitzenden 
und die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. 
Der Vorsitzende und seine Stellvertreter werden vom Großherzogtum Sachsen bestellt. 
Je ein Mitglied und dessen Stellvertreter ernennen das Herzogtum Gotha und das Fürstentum 
Schwarzburg-Rudolstadt aus ihren Verwaltungsbeamten. Ein Mitglied ernennt das Herzogtum 
Altenburg, einen Stellvertreter das Herzogtum Meiningen aus den Landwirten ihres Gebietes. 
Ein Mitglied ernennt das Fürstentum Reuß j. L., einen Stellvertreter das Fürstentum Reuß 
ä. L. aus den Viehhändlern ihres Gebietes. Ein Mitglied ernennt das Fürstentum Schwarz= 
burg-Sondershausen, einen Stellvertreter das Herzogtum Coburg aus den Fleischern ihres 
Gebietes. 
Die ehrenamtlichen Mitglieder und Stellvertreter erhalten Ersatz ihrer Barauslagen. 
Der Vorstand tritt auf Berufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters in dem in 
der Berufung bestimmten Orte zusammen. Er muß binnen zwei Wochen berufen werden, 
wenn mindestens drei Mitglieder es verlangen. 
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter 
mindestens zwei Mitglieder oder deren Stellvertreter anwesend sind. 
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den 
Ausschlag. 
Der Vorstand weist sich durch eine Bescheinigung des Großherzoglich Sächsischen Staats- 
ministeriums, Departements des Innern, aus. 
Erklärungen für den Vorstand sind rechtsverbindlich, wenn sie von dem Vorsitzenden oder 
einem seiner Stellvertreter abgegeben werden. 
Die Beschlüsse des Vorstandes werden in gleicher Weise beurkundet.
	        
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