92 (Regelung des Fleischverbrauchs.)
§ 11. Verbraucher, die mit dem Beginn des 8. Mai 1916 Fleisch im Sinne
von § 1 in Gewahrsam haben, sind verpflichtet, dies der zuständigen Behörde oder
der von ihr bestimmten Stelle nach den von ihr gegebenen Vorschriften anzuzeigen.
Vorräte, die sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Transport befinden oder die später
von auswärts bezogen werden, sind nach Empfang anzuzeigen.
Betragen die Mengen der am 8. Mai vorhandenen Vorräte in dem Haus-
halte eines Anzeigepflichtigen nicht mehr als 1,5 kg auf den Kopf der dem Haus-
halt angehörigen Personen, so entfällt die Anzeigepflicht.
Die anzeigepflichtigen Vorräte sind, soweit sie 1,5 kg# auf den Kopf der dem
Haushalt angehörigen Personen übersteigen, bei der Ausgabe der Fleischmarken
anzurechnen, die Anrechnung kann auf Antrag auf einen längeren Zeitraum ver-
teilt werden, als die jeweilige Markenausgabe umfaßt.
§ 12. Personen, die für den Bedarf der eigenen Wirtschaft und ihres Haus-
halts Rinder, Kälber, Schweine und Schafe selbst schlachten, gelten, wenn sie die
Schlachttiere in ihrer Wirtschaft selbst aufgezogen oder mindestens 6 Wochen hin-
durch gemästet haben, als Selbstversorger. Auf Antrag können Gewerbetreibende,
die mit Fleisch im Sinne dieser Verordnung handeln, sowie Anstalten des Staates,
der Gemeinden, von Stiftungen usw. bei gegebenen Voraussetzungen von der zu-
ständigen Behörde als Selbstversorger anerkannt werden.
Selbstversorger können den Bedarf an Fleisch für sich, die Angehörigen, das
Gesinde und Naturalberechtigte, die auf Grund ihrer Berechtigung oder als Lohn
Anspruch auf Fleischverköstigung haben, aus ihren Hausschlachtungen decken.
§ 13. Der Bedarf, zu dessen Deckung Hausschlachtungen nur genehmigt
werden dürfen, ist unter Berücksichtigung des regelmäßig in der Wirtschaft ver-
brauchten, des aus Notschlachtungen gewonnenen Fleisches, das im eigenen Haus-
halt des Selbstversorgers verbraucht wird, sowie vorhandener Fleischvorräte so fest-
zusetzen, daß der nach § 9 Abs. 3 zulässige Verbrauch nicht überschritten wird.
Weitergehende Ansprüche Naturalberechtigter dürfen nicht mehr in Natur erfüllt
werden. Ausnahmen kann der Großherzogliche Bezirksdirektor zulassen.
Auch Selbstversorger sind verpflichtet, nach näherer Anweisung der zuständigen
Behörde die in der Wirtschaft vorhandenen Fleischvorräte anzuzeigen.
§ 14. Selbstversorger erhalten nur Fleischmarken zum Bezug solchen Fleisches,
das nicht in ihrer Wirtschaft gewonnen ist, und nur unter Anrechnung auf die für
ihre Wirtschaft zugelassenen Hausschlachtungen und die vorhandenen Fleischvorräte.