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81.
Die landesrechtlichen Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums,
die sich auf das Vermessungs- und Katasterwesen beziehen, treten für den zum
Gemeindebezirk Jena gehörigen Orts= und Flurbezirk Jena-Lichtenhain vom 1. August
1916 ab an Stelle der für das Herzogtum Sachsen-Meiningen geltenden in Kraft.
§ 2.
Als amtliches Verzeichnis, nach welchem die Bezeichnung der Grundstücke im
Grundbuch erfolgt, tritt vom 1. August 1916 ab für den im § 1 genannten Bezirk
das Grundstückskataster an die Stelle des Grund= und Gebäudesteuerbuchs (Art. 6
der Verordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen, vom 16. Dezember 1899,
betreffend das Grundbuch).
§ 3.
Das Staatsministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung beauf-
tragt und weiter ermächtigt, den Zeitpunkt zu bestimmen, zu dem die übrigen
Vorschriften des Liegenschaftsrechts des Großherzogtums für den zum Gemeinde-
bezirk Jena gehörigen Orts= und Flurbezirk Jena-Lichtenhain in Kraft treten.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben
Weimar, den 3. Mai 1916.
Wilbelm Ernst.
Rothe. Hunnius. Unteutsch.
(Nr. 104.) Ministerialverordnung vom 6. Mai 1916 über die Regelung der Fischpreise.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Regelung der Fischpreise vom
1. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 347) bestimmen wir:
1. Die Gemeinden des Verwaltungsbezirks mit weniger als 10000 Ein-
wohnern werden zu einem Kommunalverband vereinigt.
2. Vorstand des Kommunalverbandes ist der Großherzogliche Bezirksdirektor.