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. Festgestellt werden die Ernteflächen beim feldmäßigen Anbau von Winter-
und Sommerweizen, Spelz — Dinkel, Fesen — sowie Emer und Einkorn
(Winter= und Sommerfrucht), Winter= und Sommerroggen, Gerste (Winter-
und Sommerfrucht), Menggetreide, Hafer, Mischfrucht, Hülsenfrüchten —
rein oder im Gemenge mit Gerste oder Hafer zur Grünfuttergewinnung —,
Lupinen (zum Unterpflügen, zur Grünfutter= oder Körnergewinnung), Erbsen
und Peluschken, Eßbohnen (Stangen-, Buschbohnen), Linsen, Acker= (Sau)
Bohnen, Wicken zur Körnergewinnung —, Olfrüchten — Raps und Rübsen,
Mohn, Dotter, Sonnenblumen u. a. —, Gespinstpflanzen — Flachs (Lein),
Hanf —, Kartoffeln, Zuckerrüben, Futterrüben — Runkelrüben, Kohlrüben
(Bodenkohlrabi, Wruken), Wasserrüben, Herbstrüben, Stoppelrüben (Turnips),
Möhren (Karotten) —, Gemüsen zur menschlichen Nahrung, Futterpflanzen
zur Grünfutter= und Heugewinnung — Klee aller Art auch mit Bei-
mischung von Gräsern, Luzerne und andere (Serradella als Hauptfrucht,
Esparsette usw., auch in Mischung) —
sowie die Bewässerungs= und anderen Wiesen, die gesamten bestellten und
nicht bestellten Ackerflächen und die Weideflächen.
Die Feststellung der Ernteflächen geschieht mit Ortslisten durch den Gemeinde-
vorstand, dem es überlassen bleibt, sich dabei der Gemeindebeamten zu
bedienen oder besondere Sachverständige (Vertrauensleute) zu bestellen —.
Größere Gemeindebezirke sind vom Gemeindevorstand in eine entsprechende
Zahl von Zählbezirken zu teilen.
mDie Ortslisten sind in der Zeit vom 1. bis 20. Juni ds. Is. in der
Weise auszufüllen, daß die mit der Feststellung der Ernteflächen betrauten
Personen durch Befragung der Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter die
von ihnen bebauten Ernteflächen feststellen und in die Liste eintragen. Die
Betriebsinhaber oder deren Stellvertreter haben in der letzten Spalte die
Richtigkeit ihrer Angaben zu bescheinigen.
Die Gemeindevorstände oder die von ihnen beauftragten Personen sind
befugt, zur Ermittlung richtiger Angaben über die Ernteflächen die Grund-
stücke der zur Angabe Verpflichteten zu betreten und Messungen vorzu-
nehmen, auch hinsichtlich der Größe der landwirtschaftlichen Güter oder einzelner
Grundstücke Auskunft von den Gerichts= oder Steuerbehörden einzuholen.
. Betriebsinhaber oder Stellvertreter von Betriebsinhabern, die vorsätzlich die
Angaben, zu denen sie auf Grund dieser Verordnung verpflichtet sind, nicht