Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

115 
(Nr. 120.) Zweiter Nachtrag zum Landwirtschaftskammergesetz vom 8. April 1909. Vom 
25. Mai 1916. 
Wir 
Wilhelm Ernst, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, 
Herr zu Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
20. 2. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
Die Amtsdauer der von den Wahlberechtigten auf Grund des § 2 
Abs. le und Abs. 3 und des § 10 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 
8. April 1909 gewählten Mitglieder der Landwirtschaftskammer und ihrer 
Stellvertreter, die durch das Gesetz vom 16. November 1915 bereits bis 
Ende des Jahres 1916 verlängert worden ist, wird weiter bis Ende des 
Jahres 1917 verlängert. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Heinrichau, am 25. Mai 1916. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
29°
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.