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(Nr. 124.) Ministerialverordnung vom 5. Juni 1916 über die Einfuhr von Käse.
Auf Grund der §§ 7 und 11 der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichs-
kanzlers über die Einfuhr von Käse vom 11. März 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 159)
wird unter Aufhebung der Ministerialverordnung vom 17. März 1916 (Regierungs-
blatt S. 48) folgendes bestimmt:
I
Höhere Verwaltungsbehörde und zuständige Behörde ist der Großherzogliche
Bezirksdirektor.
Ortlich zuständig ist der Großherzogliche Bezirksdirektor, in dessen Bezirk sich
der Käse befindet.
II.
Vom 20. Juni 1916 ab darf Käse, der im Auslande hergestellt und nicht
schon nach Maßgabe des Absatz III als Auslandskäse gekennzeichnet ist, zu höheren
Preisen, als den in der Bundesratsverordnung über Käse vom 13. Januar 1916
(Reichs-Gesetzblatt S. 31) festgesetzten Höchstpreisen nur verkauft werden, wenn er
mit einem bestimmten Zeichen versehen ist. Die Zeichen sind für Guda= und
ähnlichen Käse, für Edamer-Käse und ähnliche kugelförmige Käse und für Handkäse
sowie zur Befestigung des Papierstreifens bei angeschnittenem Edamer= und ähn-
lichem Käse verschieden; sie sind durch die Ortspolizeibehörden von der Zentral-
Einkaufsgesellschaft m. b. H., Warenabteilung 13 Käse, in Berlin W. 8, Mohren-
straße 54/55, zum Selbstkostenpreise der Zentral-Einkaufsgesellschaft zu beziehen.
Die Ortspolizeibehörden haben vor Aushändigung der beantragten Anzahl Zeichen
an die Händler sich durch Einforderung von Rechnungen, Versandpapieren oder auf
andere Weise zu vergewissern, daß der Käse, für welchen die Zeichen angefordert
werden, ausländischer Käse ist.
III.
Der nach dem 1. Mai ds. Is. von der Zentral-Einkaufsgesellschaft eingeführte
oder mit ihrer Genehmigung von anderen Personen in Verkehr gebrachte Käse
größeren Umfangs ist nach einem besonderen Muster gekennzeichnet. Die Orts-
polizeibehörden haben insbesondere an den Verkaufsstätten auf dieses Zeichen ihre