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8 2.
Die Amtszeit der jetzigen Landtagsabgeordneten dauert fort und zwar bis
zum Zusammentritt des nächsten ordentlichen Landtags (§ 6 des Revidierten Grund-
gesetzes in Verbindung mit § 43 des Landtagswahlgesetzes vom 10. April 1909).
§ 3.
Die Amtsdauer der vom Landtag gewählten Mitglieder des Rechnungsaus-
schusses wird bis zum Ende des Jahres 1917 erstreckt (§ 44 des Revidierten
Grundgesetzes).
8 4.
Die Voranschläge über die Staats-Einnahmen und -Ausgaben für die Finanz-
periode der Jahre 1914, 1915 und 1916, die auf Grund der landständischen
Erklärungsschrift vom 23. April 1913 von Uns als verabschiedet erklärt sind, gelten
mit allen daselbst ausgesprochenen Vorbehalten und Ermächtigungen auch für das
Jahr 1917 (§ 36 des Revidierten Grundgesetzes).
Soweit auf Grund der mit dem Landtag verabschiedeten Bestimmungen über
die Gewährung von Besoldungen und Dienstvergütungen Dienstalterszulagen zu
bewilligen sind, sind diese, soweit nötig, als Überstiege zu verrechnen.
5.
Der Voranschlag der Zentralkasse für das Feuerlösch= und Sicherheitswesen
auf die Jahre 1914/16 — Erklärungsschrift des Landtags vom 27. Februar 1913.—
bleibt auch für das Jahr 1917 in Geltung.
86.
Die Verwendung der Zinserträge der Carl-Alexander-Stiftung hat auch im
Jahre 1917 nach Maßgabe der Erklärungsschrift des Landtags vom 3. März 1913
zu erfolgen.
87.
Die Gültigkeit des Steuergesetzes für die Jahre 1914, 1915 und 1916 vom
12. Juni 1913 nebst den beiden Nachträgen vom 16. November 1915 und vom
25. Mai 1916 wird auf das Jahr 1917 erstreckt (§ 35 des Revidierten Grund-
gesetzes).