Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben 
Ettersburg, den 6. Juni 1916. 
Wilbelm Ernst. 
Rothe. Hunnius. Unteutsch. 
  
  
(Nr. 128.) Ministerialverordnung vom 10. Juni 1916 über die Vereinfachung der Beköstigung. 
Auf Grund der Bundesratsverordnung zur Vereinfachung der Beköstigung vom 
31. Mai 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 433) bestimmen wir: 
Die Großherzoglichen Bezirksdirektoren sind befugt, für den einzelnen Fall 
Ausnahmen zuzulassen. 
Weimar, den 10. Juni 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
  
(Nr. 129.) Ministerialbekanntmachung über die Zulassung des österreichisch-ungarischen Ehren- 
Generalkonsuls Dr. J. M. Petersmann in Leipzig zum Geschäftsbetrieb im 
Großherzogtum Sachsen. 
Der österreichisch-ungarische Ehrenkonsul Dr. J. M. Petersmann in Leipzig, dem 
der persönliche Rang als Ehren-Generalkonsul verliehen worden ist, ist auch in seiner 
neuen Amtseigenschaft zum Geschäftsbetrieb im Großherzogtum Sachsen zugelassen 
worden. 
Weimar, den 6. Juni 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Außern. 
Münzel i. W. 
  
30“
	        
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