Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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b) die zur Unterhaltung der Anstalt erforderlichen Mittel nicht nachgewiesen 
werden, 
c) die äußeren und inneren Einrichtungen der Anstalt dem Zwecke nicht 
entsprechen. 
84. 
Die Aufsichtsbehörde ist befugt, sich jederzeit von den Einrichtungen und 
dem Betriebe der Anstalt zu unterrichten, die Abstellung wahrgenommener Mängel 
insbesondere die Entlassung ungeeigneter Lehrkräfte zu fordern, sowie diejenigen 
Anordnungen zu treffen, die ihr zur Überwachung der Anstalt erforderlich er— 
scheinen. « 
§5. 
Zur Errichtung von Töchterheimen, die nicht zugleich Unterrichts= und Er- 
ziehungsanstalten sind, bedarf es der Genehmigung der Polizeibehörde; sie ist zu 
versagen oder zu entziehen, wenn gegen die Person des Leiters oder der Leiterin 
Bedenken bestehen. Einer ständigen Beaufsichtigung unterliegen Töchterheime in 
der Regel nicht. 
86. 
Personen, welche, ohne als Lehrer an einer staatlich beaufsichtigten Schule 
angestellt zu sein, gewerbsmäßig Unterricht erteilen wollen, bedürfen hierzu der 
Genehmigung der Polizeibehörde; sie ist zu versagen oder zu entziehen, wenn gegen 
ihre persönliche Zuverlässigkeit und ihre Vorbildung Bedenken bestehen. 
8 7. 
Wird die Genehmigung in den Fällen der §§ 5 und 6 versagt oder entzogen, 
so findet Beschwerde an die vorgesetzte Polizeibehörde statt. 
8 8. 
Zur Annahme von Erzieherinnen und Hauslehrern durch einzelne 
Familien bedarf es, wenn sie nicht Ersatzunterricht für Schulunterricht erteilen, 
keiner behördlichen Genehmigung. 
89. 
Vor Erteilung der Genehmigung ist weder die Eröffnung der Anstalt noch 
der Beginn des Unterrichts zulässig.
	        
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