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8 10.
Die Leiter und Leiterinnen schon bestehender Unterrichts- oder Erziehungs—
anstalten, die einer staatlichen Aufsichtsbehörde bisher noch nicht unterstellt sind,
sowie die Leiter und Leiterinnen bestehender Töchterheime (§ 5) und die in § 6
bezeichneten Personen haben binnen zwei Monaten nach Erlaß dieser Verordnung
die erforderliche Genehmigung der Aufsichts= oder Polizeibehörde nachzusuchen.
8 11.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder gegen An-
ordnungen der Aufsichts= oder Polizeibehörde werden mit Geldstrafe bis zu 150#
oder Haft bestraft. Auch ist die Aufsichtsbehörde zur Schließung der Anstalt be-
fugt; dies gilt insbesondere auch, wenn trotz der Bestrafung ihre Anordnungen
wiederholt nicht befolgt werden.
Weimar, den 21. Juni 1916.
Großherzogl. S. Staatsministerium, Großherzogl. S. Staatsministerium,
Departement des Kultus. Departement des Innern.
Rothe. Anteutsch.
(Nr. 138.) Ministerialbekanntmachung über die Abänderung der Ministerialbekanntmachung
vom 13. Dezember 1909, betreffend die Bestimmungen über die Verleihung
des Ehrenkreuzes für die Krieger= und Militärvereine des Großherzogtums
an einzelne Personen.
Zifeer 2 der Ministerialbekanntmachung vom 13. Dezember 1909, die Verleihung
des Ehrenkreuzes für die Krieger= und Militärvereine betreffend (Regierungsblatt
1909 S. 499 flgd.), erhält mit Höchster Genehmigung folgende Fassung:
Das Ehrenkreuz verleiht Seine Königliche Hoheit der Großherzog auf Vor-
schlag des Großherzoglichen Staatsministeriums. Und zwar sollen nur solche
Personen vorgeschlagen werden, die durch langjährige erfolgreiche Wirksamkeit oder
durch sonstige außergewöhnliche Betätigung ihrer Opferwilligkeit und Hingabe sich
um die Förderung des Krieger= und Militärvereinswesens oder der damit in Zu-
sammenhang stehenden Bestrebungen oder um die militärische Vorbereitung der
Jugend hervorragende Verdienste erworben haben. Soweit eine Förderung des
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