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(Nr. 142.) Ministerialverordnung vom 24. Juni 1916 über den Ankauf von Schlachtvieh.
Auf Grund der Bundesratsverordnung über die Versorgungsregelung vom 25.
September'4. November 1915 (Reichs-Gesetzblatt S. 607, 728) bestimmen wir:
1. Beim Ankauf von Schlachtvieh ist es verboten, eine längere Abnahme-
frist als 2 Wochen zu vereinbaren.
2. Zuwiderhandlungen werden nach § 17 der angezogenen Bundesratsver-
ordnung bestraft.
Weimar, den 24. Juni 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des IFnnern.
Anteutsch.
(Nr. 143.) Ministerialverordnung vom 26. Juni 1916 zur Ausführung der Bekanntmachung
vom 20. Juni 1916 über den Verkehr mit Süßstoff.
Zur Ausführung der Bekanntmachung des Stellvertreters des Reichskanzlers
über den Verkehr mit Süßstoff vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 533)
wird bestimmt:
Kommunalverband ist der Verwaltungsbezirk, vertreten durch den Bezirks-
direktor.
Weimar, den 26. Juni 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 144.) Ministerialverordnung vom 27. Juni 1916 über Maßnahmen auf dem Gebiet der
Fettversorgung.
Auf Grund der Bekanntmachung des Reichskanzlers über vorläufige Maßnahmen
auf dem Gebiet der Fettversorgung vom 8. Juni 1916 (Reichs-Gesetzblatt S. 447)
bestimmen wir: