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Rohtabak und Rippen aus Tabakblättern. Die Erhebung, die mittels eines Frage-
bogens erfolgt, geschieht lediglich zu dem Zwecke, der Reichsverwaltung Aufschluß
über die Vorräte an Rohtabak und Rippen aus Tabakblättern zu geben.
Zur Beantwortung des Fragebogens ist verpflichtet jeder Hersteller von Tabak-
erzeugnissen, Rohtabak-Händler und Rohtabak-Importeur, der im Deutschen Reiche
eine Geschäftsniederlassung hat.
Die Fragebogen sind bei dem zuständigen Großherzoglichen Zollamt anzu-
fordern, genau zu beantworten und an diese Stellen bis zum 5. Juli 1916 aus-
gefüllt zurückzusenden. Auf dem Fragebogen sind Erläuterungen enthalten, die
bei der Ausfüllung des Bogens zu baachten sind.
Eine besondere Aufforderung an die einzelnen zur Beantwortung des Frage-
bogens Verpflichteten erfolgt nicht. Jeder Verpflichtete muß sich daher selbst
melden, rechtzeitig den Fragebogen anfordern und ausgefüllt zurücksenden.
II. Bei Durchführung der nach Nr. I angeordneten Vorratserhebung tritt an
Stelle des Großherzoglichen Bezirksdirektors (vergl. Ministerialverordnung vom
12. Februar 1915, Regierungsblatt S. 69) das Großherzogliche Zollamt als zu-
ständige Behörde im Sinne von § 1 und 4 der Bundesratsverordnung vom
2. Februar/Z. September 1915.
Weimar, den 24. Juni 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.
(Nr. 149.) Inhaltsverzeichnis aus Nr. 122 bis 126 des KReichs-Gesetzblattes.
Nr. 5243. Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushaltsetats für das
Rechnungsjahr 1916. Vom 9. Juni 1916.
„ 5244. Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-
etat für das Rechnungsjahr 1916. Vom 9. Juni 1916.
„ 5245. Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushaltsetats für die Schutz-
gebiete auf das Rechnungsjahr 1916. Vom 9. Juni 1916.
„ 5246. Dritte Ergänzung des Besoldungsgesetzes. Vom 9. Juni 1916.