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schwiegenheit verpflichtet. Soweit die Mitglieder nicht am Sitze der Bezirks-
direktion wohnen, erhalten sie auf Verlangen Reisekosten und Tagegelder
nach den Sätzen für Bezirksausschußmitglieder.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Zulassungs-
stelle einzureichen, er muß eine Angabe enthalten, für welche Zeit, für
welches Gebiet und für welche Lebens= und Futtermittel die Erlaubnis
nachgesucht wird.
. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung der Entscheidung die nötigen
Erhebungen anstellen, die Vorlegung der Handelsbücher des Antragstellers
verlangen und Auskünfte über seine Persönlichkeit sowie die seiner Ange-
stellten einholen. Sie bestimmt, ob eine Verhandlung mit dem Beteiligten
der Entscheidung vorausgehen soll.
Vor der Zurücknahme einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 der Bekannt-
machung) und vor der Untersagung des Handels (§ 4 Abs. 2 das.) ist
dem Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwendungen zu
geben.
. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erteilen. Entscheidungen, durch die
ein Antrag abgelehnt, eine Erlaubnis zurückgezogen oder der Handel unter-
sagt wird, sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen.
Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Zulassungsstelle ist binnen zwei
Wochen schriftlich bei dem Vorsitzenden einzureichen, der sie dem Groß-
herzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, vorlegt, das
darüber endgültig entscheidet.
Über Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme und Bewertung von Vor-
räten an Lebensmitteln (8§ 8 der Bundesratsverordnung) zwischen den
Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig der Großherzogliche Bezirksdirektor.
. Kommunalverband im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers ist die
Gemeinde, vertreten durch den Gemeindevorstand.
Weimar, den 10. Juli 1916.
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium,
Departement des Innern.
Anteutsch.