Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1916. (100)

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schwiegenheit verpflichtet. Soweit die Mitglieder nicht am Sitze der Bezirks- 
direktion wohnen, erhalten sie auf Verlangen Reisekosten und Tagegelder 
nach den Sätzen für Bezirksausschußmitglieder. 
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist schriftlich bei der Zulassungs- 
stelle einzureichen, er muß eine Angabe enthalten, für welche Zeit, für 
welches Gebiet und für welche Lebens= und Futtermittel die Erlaubnis 
nachgesucht wird. 
. Die Zulassungsstelle kann zur Vorbereitung der Entscheidung die nötigen 
Erhebungen anstellen, die Vorlegung der Handelsbücher des Antragstellers 
verlangen und Auskünfte über seine Persönlichkeit sowie die seiner Ange- 
stellten einholen. Sie bestimmt, ob eine Verhandlung mit dem Beteiligten 
der Entscheidung vorausgehen soll. 
Vor der Zurücknahme einer Erlaubnis (§ 4 Abs. 1 der Bekannt- 
machung) und vor der Untersagung des Handels (§ 4 Abs. 2 das.) ist 
dem Beteiligten Gelegenheit zur Geltendmachung von Einwendungen zu 
geben. 
. Alle Entscheidungen sind schriftlich zu erteilen. Entscheidungen, durch die 
ein Antrag abgelehnt, eine Erlaubnis zurückgezogen oder der Handel unter- 
sagt wird, sind mit Gründen zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. 
Die Beschwerde gegen Entscheidungen der Zulassungsstelle ist binnen zwei 
Wochen schriftlich bei dem Vorsitzenden einzureichen, der sie dem Groß- 
herzoglichen Staatsministerium, Departement des Innern, vorlegt, das 
darüber endgültig entscheidet. 
Über Streitigkeiten, die sich aus der Ubernahme und Bewertung von Vor- 
räten an Lebensmitteln (8§ 8 der Bundesratsverordnung) zwischen den 
Beteiligten ergeben, entscheidet endgültig der Großherzogliche Bezirksdirektor. 
. Kommunalverband im Sinne der Verordnung des Reichskanzlers ist die 
Gemeinde, vertreten durch den Gemeindevorstand. 
Weimar, den 10. Juli 1916. 
Großherzoglich Sächsisches Staatsministerium, 
Departement des Innern. 
Anteutsch. 
 
	        
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